Art. 19 – Berichterstattung durch die Kommission und Überprüfung

DIR_2024_1799 · über gemeinsame Vorschriften zur Förderung der Reparatur von Waren und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinien (EU) 2019/771 und (EU) 2020/1828

(1)Bis zum 31. Juli 2031 legt die Kommission einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie vor. In dem Bericht werden der Beitrag dieser Richtlinie, und insbesondere von Artikel 5 und Artikel 16, zur Förderung der Reparatur im Binnenmarkt, unter anderem der Reparatur von Waren, für die Anforderungen an die Reparierbarkeit außerhalb der gesetzlichen Garantie bestehen, sowie zur Entscheidung der Verbraucher für eine Reparatur im Rahmen der gesetzlichen Garantie bewertet und die Auswirkungen dieser Richtlinie auf Unternehmen und Verbraucher geprüft.
(2)In dem Bericht wird ferner die Wirksamkeit von Anreizen für eine Entscheidung für eine Reparatur, einschließlich einer Verlängerung der gesetzlichen Garantie, bewertet, sowie geprüft, ob es erforderlich ist, gewerbliche Garantien auf Reparaturdienstleistungen zu fördern und Vorschriften zur Haftung des Reparaturbetriebs für die Reparatur zu erlassen.
(3)In Bezug auf Artikel 7 wird in dem Bericht die Wirksamkeit der Europäischen Online-Plattform auf der Grundlage von Informationen über die Anzahl der aktiven Reparaturdienstleister und über die Anzahl der Verbraucher, die auf die Europäische Online-Plattform zugegriffen haben, bewertet.
(4)Die Kommission übermittelt den Bericht dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die zur Ausarbeitung dieses Berichts erforderlichen Informationen. Diesem Bericht wird gegebenenfalls ein Gesetzgebungsvorschlag beigefügt.
(5)Der erforderliche Grad der Harmonisierung, der benötigt wird, um gleiche Wettbewerbsbedingungen für Unternehmen im Binnenmarkt zu gewährleisten, unter anderen die Konvergenz und die Divergenz der nationalen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten, insbesondere bei den Haftungszeiträumen, sind im Zusammenhang mit der Überprüfung nach Artikel 25 der Richtlinie (EU) 2019/771 zu bewerten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 10.07.2024

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