Art. 9 – Nationale Kontaktstellen

DIR_2024_1799 · über gemeinsame Vorschriften zur Förderung der Reparatur von Waren und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinien (EU) 2019/771 und (EU) 2020/1828

(1)Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 31. Juli 2026 Folgendes mit: a) die nationale Kontaktstelle, die sie für die Europäische Online-Plattform benannt haben, oder b) die nationalen Online-Plattformen, die sie nach Artikel 7 Absatz 3 eingerichtet haben oder einrichten werden.
(2)Bis zum 31. Juli 2026 können die Mitgliedstaaten, die die nationalen Sektionen der Europäischen Online-Plattform nutzen, im Einklang mit dem Unionsrecht Bedingungen für den Zugang zu ihren nationalen Sektionen für die Registrierung für Reparaturbetriebe und gegebenenfalls Verkäufer von überholten Waren, Käufer fehlerhafter Waren zur Überholung und von der örtlichen Bevölkerung getragene Reparaturinitiativen festlegen. Mit solchen Bedingungen können insbesondere eine vorherige Genehmigung der Registrierung in der nationalen Sektion durch die nationale Kontaktstelle oder Anforderungen an die beruflichen Qualifikationen vorgeschrieben werden. Diese Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission bis zu diesem Datum über alle angenommenen Zugangsbedingungen.
(3)Die Mitgliedstaaten, die die nationalen Sektionen der Europäischen Online-Plattform nutzen und die Bedingungen nach Absatz 2 dieses Artikels anwenden, sorgen dafür, dass ihre nationalen Sektionen binnen sechs Monaten ab dem Tag, an dem die Kommission die gemeinsame Online-Schnittstelle nach Artikel 7 Absatz 2 bereitstellt, betriebsbereit sind.
(4)Die nationalen Kontaktstellen sind verantwortlich für folgende Aufgaben: a) Bereitstellung des Zugangs zu ihrer nationalen Sektion für die Registrierung für Reparaturbetriebe und gegebenenfalls für Verkäufer von überholten Waren, Käufer fehlerhafter Waren zur Überholung und von der lokalen Gemeinschaft getragene Reparaturinitiativen; b) Gewährleistung der Einhaltung aller von den Mitgliedstaaten nach Absatz 2 festgelegten Zugangsbedingungen; und c) Unterstützung der Kommission beim Betrieb der nationalen Sektionen der Europäischen Online-Plattform.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 10.07.2024

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