Art. 7 – Europäische Online-Plattform für Reparaturen

DIR_2024_1799 · über gemeinsame Vorschriften zur Förderung der Reparatur von Waren und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinien (EU) 2019/771 und (EU) 2020/1828

(1)Eine Europäische Online-Plattform für Reparaturen (im Folgenden „Europäische Online-Plattform“) wird eingerichtet, um es Verbrauchern zu ermöglichen, Reparaturbetriebe sowie gegebenenfalls Verkäufer überholter Waren, Käufer fehlerhafter Waren zur Überholung oder von der lokalen Gemeinschaft getragene Reparaturinitiativen zu finden. Die Europäische Online-Plattform besteht aus den nationalen Sektionen, die die gemeinsame Online-Schnittstelle nutzen, und enthält Links zur den nationalen Online-Plattformen für Reparaturen (im Folgenden „nationale Online-Plattformen“) nach Absatz 3.
(2)Bis zum 31. Juli 2027 entwickelt die Kommission die gemeinsame Online-Schnittstelle für die Europäische Online-Plattform. Diese gemeinsame Online-Schnittstelle entspricht den Anforderungen nach Absatz 6 und ist in allen Amtssprachen der Union verfügbar. Die Kommission sorgt danach für die technische Wartung der gemeinsamen Online-Schnittstelle.
(3)Die Mitgliedstaaten nutzen die gemeinsame Online-Schnittstelle nach Absatz 2 für ihre nationalen Sektionen. Mitgliedstaaten, die über mindestens eine — öffentliche oder private — nationale Online-Plattform verfügen, die ihr gesamtes Hoheitsgebiet abdeckt und den Bestimmungen nach Absatz 6 entspricht, sind jedoch nicht verpflichtet, eine nationale Sektion auf der europäischen Online-Plattform einzurichten. Stattdessen enthält die Europäische Online-Plattform Links zu derartigen nationalen Online-Plattformen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre nationalen Online-Plattformen bis zum 31. Juli 2027 betriebsbereit sind.
(4)Die Mitgliedstaaten können den Nutzungsbereich ihrer nationalen Sektion auf der Europäischen Online-Plattform oder gegebenenfalls ihrer nationalen Online-Plattform erweitern, um nicht nur Reparaturbetriebe, sondern auch Verkäufer von überholten Waren, Käufer fehlerhafter Waren zur Überholung oder von der lokalen Gemeinschaft getragene Reparaturinitiativen zu erfassen.
(5)Die Nutzung der nationalen Sektionen und der nationalen Online-Plattformen im Rahmen der Europäischen Online-Plattform ist für die Verbraucher kostenlos. Die Registrierung erfolgt für Reparaturbetriebe und gegebenenfalls für Verkäufer von überholten Waren, Käufer fehlerhafter Waren zur Überholung oder von der lokalen Gemeinschaft getragene Reparaturinitiativen freiwillig.
(6)Die nationalen Sektionen, die die gemeinsame Online-Schnittstelle nutzen, und die nationalen Online-Plattformenmüssen: a) Suchfunktionen betreffend die Waren, den Standort der Reparaturdienstleistungen, einschließlich einer kartengestützten Funktion, die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen, die Reparaturbedingungen, einschließlich der Dauer der Reparatur, der Verfügbarkeit vorübergehender Ersatzwaren und des Ortes der Übergabe der Waren zur Reparatur, die Verfügbarkeit und die Bedingungen von Nebenleistungen, darunter Entfernung, Montage und Transport, die von Reparaturbetrieben angeboten werden, sowie geltende europäische oder nationale Qualitätsstandards für Reparaturen umfassen; b) gegebenenfalls eine Suchfunktion umfassen, mit der Verkäufer von überholten Waren, Käufer fehlerhafter Waren zur Überholung oder von der lokalen Gemeinschaft getragene Reparaturinitiativen gefunden werden können; c) Verbrauchern ermöglichen, das Europäische Formular für Reparaturinformationen von Reparaturbetrieben, die dieses anbieten, anzufordern; d) regelmäßige Aktualisierungen von Kontaktinformationen und -diensten durch Reparaturbetriebe ermöglichen; e) Reparaturbetrieben ermöglichen anzugeben, ob sie geltende Unions- oder nationale Qualitätsstandards einhalten; f) Zugänglichkeit über nationale Websites ermöglichen, die mit dem durch die Verordnung (EU) 2018/1724 des Europäischen Parlaments und des Rates (26) eingerichteten einheitlichen digitalen Zugangstor verbunden sind; g) barrierefreie Zugänglichkeit für Personen mit Behinderungen sicherstellen und h) Kontaktformulare für Nutzer zum Melden technischer Probleme im Zusammenhang mit der Funktionsfähigkeit der Europäischen Online-Plattform sowie von Unstimmigkeiten betreffend die von Reparaturbetrieben und gegebenenfalls Verkäufern von überholten Waren, Käufern fehlerhafter Waren zur Überholung oder von der lokalen Gemeinschaft getragenen Reparaturinitiativen bereitgestellten Informationen zur Verfügung stellen.
(7)Die Europäische Online-Plattform ermöglicht die Erhebung nicht personenbezogener Daten in Bezug auf die Funktionstüchtigkeit der nationalen Sektionen.
(8)Die Mitgliedstaaten und die Kommission ergreifen geeignete Maßnahmen, um Verbraucher, relevante Wirtschaftsakteure und Verkäufer über die Verfügbarkeit der Europäischen Online-Plattform zu informieren.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 10.07.2024

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