(1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Hersteller auf Verlangen eines Verbrauchers Waren, für die in den in Anhang II aufgeführten Rechtsakten der Union Anforderungen an die Reparierbarkeit festgelegt sind, in dem in diesen Rechtsakten festgelegten Umfang repariert. Der Hersteller ist nicht verpflichtet, solche Waren zu reparieren, wenn eine Reparatur unmöglich ist. Der Hersteller kann Reparaturen untervergeben, um seiner Reparaturverpflichtung nachzukommen.
(2)Die Reparatur nach Absatz 1 erfolgt gemäß den folgenden Bedingungen: a) Sie erfolgt entweder unentgeltlich oder zu einem angemessenen Preis; b) sie erfolgt innerhalb eines angemessenen Zeitraums ab dem Zeitpunkt, ab dem der Hersteller die Ware physisch in Besitz hat, die Ware erhalten hat oder vom Verbraucher Zugang zu der Ware erhalten hat; c) der Hersteller kann dem Verbraucher für die Dauer der Reparatur unentgeltlich oder gegen eine angemessene Gebühr eine Ersatzware als Leihgabe zur Verfügung stellen, und d) in Fällen, in denen die Reparatur unmöglich ist, kann der Hersteller dem Verbraucher eine überholte Ware anbieten.
(3)Hat der gemäß Absatz 1 zur Reparatur verpflichtete Hersteller seinen Sitz außerhalb der Union, so erfüllt sein Bevollmächtigter in der Union die Verpflichtung des Herstellers. Hat der Hersteller in der Union keinen Bevollmächtigten, so erfüllt der Importeur der betreffenden Ware die Verpflichtung des Herstellers. Gibt es keinen Importeur, so erfüllt der Vertreiber der betreffenden Ware die Verpflichtung des Herstellers. Der Bevollmächtigte, der Importeur und der Vertreiber können Reparaturen untervergeben, um ihrer Reparaturverpflichtung nachzukommen.
(4)Hersteller, die Ersatzteile und Werkzeuge für Waren bereitstellen, die unter die in Anhang II aufgeführten Rechtsakte der Union fallen, bieten diese Ersatzteile und Werkzeuge zu einem angemessenen Preis an, der nicht von der Reparatur abschreckt.
(5)Hersteller oder gegebenenfalls Bevollmächtigte, Importeure oder Vertreiber, für die gemäß diesem Artikel eine Reparaturverpflichtung besteht, stellen sicher, dass die Verbraucher über eine frei zugängliche Website auf Informationen über die Richtpreise zugreifen können, die für die typische Reparatur von Waren berechnet werden, die unter die in Anhang II aufgeführten Rechtsakte der Union fallen.
(6)Die Hersteller verwenden keine Vertragsklauseln und setzen keine Hardware- oder Softwaretechniken ein, die die Reparatur von Waren, die unter die in Anhang II aufgeführten Rechtsakte der Union fallen, behindern, es sei denn, dies ist durch legitime und objektive Faktoren wie den Schutz der Rechte des geistigen Eigentums nach Unionsrecht und nationalem Recht gerechtfertigt. Die Hersteller behindern insbesondere die Verwendung von Originalersatzteilen, gebrauchten Ersatzteilen, kompatiblen Ersatzteilen oder Ersatzteilen, die mittels 3D-Druck hergestellt wurden, durch unabhängige Reparaturbetriebe nicht, wenn diese Ersatzteile den Anforderungen des Unionsrechts bzw. des nationalen Rechts, beispielsweise den Anforderungen an die Produktsicherheit oder in Bezug auf das geistige Eigentum, entsprechen. Dieser Absatz gilt unbeschadet der besonderen Anforderungen der in Anhang II aufgeführten Rechtsakte der Union und unbeschadet des Unionsrechts und des nationalen Rechts zum Schutz der Rechte des geistigen Eigentums.
(7)Der Hersteller darf die Reparatur von Waren, die unter die in Anhang II aufgeführten Rechtsakte der Union fallen, nicht allein deshalb ablehnen, weil eine frühere Reparatur von anderen Reparaturbetrieben oder anderen Personen vorgenommen wurde.
(8)Unbeschadet der Reparaturverpflichtung nach diesem Artikel können sich Verbraucher für Reparaturen an jeden Reparaturbetrieb ihrer Wahl wenden.
(9)Die Kommission erlässt gemäß Artikel 20 delegierte Rechtsakte zur Änderung von Anhang II, indem die Liste der Rechtsakte der Union, in denen Anforderungen an die Reparierbarkeit festgelegt sind, vor dem Hintergrund der regulatorischen Entwicklungen aktualisiert wird. Die Kommission erlässt diese delegierten Rechtsakte unverzüglich nach der Veröffentlichung des betreffenden Rechtsakts der Union, und spätestens zwölf Monate nach dieser Veröffentlichung.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 10.07.2024
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