Art. 4 – Europäisches Formular für Reparaturinformationen

DIR_2024_1799 · über gemeinsame Vorschriften zur Förderung der Reparatur von Waren und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinien (EU) 2019/771 und (EU) 2020/1828

(1)Reparaturbetriebe können dem Verbraucher das Europäische Formular für Reparaturinformationen nach Anhang I zur Verfügung stellen. Das Europäische Formular für Reparaturinformationen ist auf einem dauerhaften Datenträger und innerhalb einer angemessenen Frist nach der Anfrage und bevor der Verbraucher durch einen Vertrag über die Erbringung von Reparaturdienstleistungen gebunden ist zur Verfügung zu stellen.
(2)Das Europäische Formular für Reparaturinformationen ist kostenlos zur Verfügung zu stellen.
(3)Abweichend von Absatz 2 kann der Reparaturbetrieb, wenn eine Diagnosedienstleistung, einschließlich einer Überprüfung vor Ort oder einer Fernüberprüfung, erforderlich ist, um die Art des Mangels und die Art der Reparatur zu bestimmen und die Kosten für die Reparatur zu schätzen, vom Verbraucher verlangen, dass dieser die erforderlichen Kosten für diese Dienstleistung trägt. Unbeschadet der Richtlinie 2011/83/EU informiert der Reparaturbetrieb den Verbraucher über die Kosten der Diagnosedienstleistung.
(4)Im Europäischen Formular für Reparaturinformationen sind die folgenden Bedingungen für die Reparatur klar und verständlich anzugeben: a) die Identität des Reparaturbetriebs; b) die Anschrift, an der der Reparaturbetrieb niedergelassen ist, sowie seine Telefonnummer und E-Mail-Adresse und gegebenenfalls andere Online-Kommunikationsmittel, die es dem Verbraucher ermöglichen, schnell, effizient und auf zugängliche Weise mit dem Reparaturbetrieb Kontakt aufzunehmen und mit ihm zu kommunizieren; c) die zu reparierende Ware; d) die Art des Mangels und die Art der vorgeschlagenen Reparatur; e) der Preis oder, falls der Preis vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden kann, die Art und Weise, wie der Preis berechnet wird, und der Höchstpreis für die Reparatur; f) die Dauer der Reparatur; g) die Verfügbarkeit vorübergehender Ersatzwaren während der Reparatur und gegebenenfalls die Kosten des vorübergehenden Ersatzes für den Verbraucher; h) der Ort, an dem der Verbraucher die Ware zur Reparatur übergibt; i) gegebenenfalls die Verfügbarkeit der vom Reparaturbetrieb angebotenen Nebenleistungen, wie Entfernung, Montage und Transport, und gegebenenfalls die Aufstellung der Kosten dieser Dienstleistungen für den Verbraucher; j) die Gültigkeitsdauer des Europäischen Formulars für Reparaturinformationen; k) gegebenenfalls zusätzliche Informationen.
(5)Der Reparaturbetrieb darf die im Europäischen Formular für Reparaturinformationen angegebenen Bedingungen für die Reparatur während eines Zeitraums von 30 Kalendertagen ab dem Tag, an dem das Formular einem Verbraucher zur Verfügung gestellt wurde, nicht ändern. Der Reparaturbetrieb und der Verbraucher können eine längere Gültigkeitsdauer für das Europäische Formular für Reparaturinformationen vereinbaren. Wenn der Verbraucher innerhalb der Gültigkeitsdauer die Bedingungen, die in dem Europäischen Formular für Reparaturinformationen festgelegt sind, akzeptiert, ist der Reparaturbetrieb verpflichtet, die Reparaturdienstleistung zu diesen Bedingungen zu erbringen.
(6)Hat der Reparaturbetrieb dem Verbraucher ein vollständiges und korrektes Europäisches Formular für Reparaturinformationen zur Verfügung gestellt, so gelten folgende Anforderungen als erfüllt: a) Informationspflichten in Bezug auf die wesentlichen Merkmale der Reparaturdienstleistung gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2011/83/EU und Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe j der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (24); b) Informationspflichten in Bezug auf die Identität des Reparaturbetriebs und die Kontaktdaten gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben b und c der Richtlinie 2011/83/EU, Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2006/123/EG und Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (25); c) Informationspflichten in Bezug auf den Preis gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e der Richtlinie 2011/83/EU sowie Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe i und Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 2006/123/EG; d) Informationspflichten in Bezug auf die Modalitäten der Leistung und den Zeitpunkt der Erbringung der Reparaturdienstleistung gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe g der Richtlinie 2011/83/EU.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 10.07.2024

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