Art. 2 – Begriffsbestimmungen

DIR_2024_1799 · über gemeinsame Vorschriften zur Förderung der Reparatur von Waren und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinien (EU) 2019/771 und (EU) 2020/1828

Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
1.„Verbraucher“ einen Verbraucher im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Richtlinie (EU) 2019/771;
2.„Reparaturbetrieb“ jede natürliche oder juristische Person, die im Zusammenhang mit ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit eine Reparaturdienstleistung erbringt, einschließlich Hersteller und Verkäufer, die Reparaturdienstleistungen erbringen, sowie Reparaturdienstleister, unabhängig davon, ob sie unabhängig oder mit diesen Herstellern oder Verkäufern verbunden sind;
3.„Reparatur“ eine Reparatur im Sinne des Artikels 2 Nummer 20 der Verordnung (EU) 2024/1781;
4.„Verkäufer“ einen Verkäufer im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Richtlinie (EU) 2019/771;
5.„Hersteller“ einen Hersteller im Sinne von Artikel 2 Nummer 42 der Verordnung (EU) 2024/1781;
6.„Bevollmächtigter“ einen Bevollmächtigten im Sinne von Artikel 2 Nummer 43 der Verordnung (EU) 2024/1781;
7.„Importeur“ einen Importeur im Sinne von Artikel 2 Nummer 44 der Verordnung (EU) 2024/1781;
8.„Vertreiber“ einen Vertreiber im Sinne von Artikel 2 Nummer 45 der Verordnung (EU) 2024/1781;
9.„Waren“ Waren im Sinne von Artikel 2 Nummer 5 der Richtlinie (EU) 2019/771 mit Ausnahme von Wasser, Gas und Strom;
10.„Überholung“ die Überholung im Sinne von Artikel 2 Nummer 18 der Verordnung (EU) 2024/1781;
11.„Anforderungen an die Reparierbarkeit“ die in den in Anhang II aufgeführten Rechtsakten der Union festgelegten Anforderungen, die die Reparatur einer Ware ermöglichen, einschließlich der Anforderungen zur Erleichterung der Demontage, sowie der Anforderungen in Bezug auf den Zugang zu Ersatzteilen, reparaturbezogenen Informationen und Werkzeugen, die für Waren oder spezifische Bestandteile von Waren gelten;
12.„dauerhafter Datenträger“ einen dauerhaften Datenträger im Sinne von Artikel 2 Nummer 11 der Richtlinie (EU) 2019/771.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 10.07.2024

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 2 DIR_2024_1799 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich Art. 2 DIR_2024_1799 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.