ErwGr. 26

DIR_2024_1799 · über gemeinsame Vorschriften zur Förderung der Reparatur von Waren und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinien (EU) 2019/771 und (EU) 2020/1828

Zur Förderung der Reparatur sollte die Kommission eine Europäische Online-Plattform für Reparaturen (im Folgenden „Europäische Online-Plattform“) einrichten. Die Europäische Online-Plattform sollte aus den nationalen Sektionen bestehen, basierend auf einer gemeinsamen Online-Schnittstelle, und sie sollte Links zu den nationalen Plattformen für Reparaturen (im Folgenden „nationale Online-Plattformen“) enthalten, die die Kriterien dieser Richtlinie erfüllen. Zu diesem Zweck sollte die Kommission eine gemeinsame Online-Schnittstelle für die Europäische Online-Plattform entwickeln. Die Kommission sollte zudem für die IT-Wartung der gemeinsamen Online-Schnittstelle verantwortlich sein und technische oder sonstige Anfragen von Nutzern zu Mängeln bei der Funktionsfähigkeit der Europäischen Online-Plattform beantworten. Die Europäische Online-Plattform sollte für Verbraucher kostenlos zugänglich sein. Sie sollte auch, sofern zutreffend, Verkäufer überholter Waren, Käufer fehlerhafter Waren zur Überholung oder komplementäre marktbasierte Instrumente wie von der lokalen Gemeinschaft getragene Reparaturinitiativen, beinhalten können. Die Mitgliedstaaten sollten entweder die gemeinsame Online-Schnittstelle zur Einrichtung ihrer nationalen Sektionen auf der Europäischen Online-Plattform nutzen, oder nationale Online-Plattformen einrichten oder gegebenenfalls beibehalten, die den Kriterien der vorliegenden Richtlinie entsprechen. Wenn die Mitgliedstaaten die Online-Plattform nutzen, sollte es den Mitgliedstaaten überlassen bleiben, wie sie Teilnehmende für die nationalen Sektionen gewinnen, beispielsweise durch die Möglichkeit der Selbstregistrierung, durch Import aus bestehenden Datenbanken mit Zustimmung der Reparaturbetriebe, oder durch Registrierung nach vorheriger Genehmigung. Wenn die Mitgliedstaaten es für erforderlich halten, sollten sie Bedingungen für den Zugang zu den nationalen Sektionen festlegen können, beispielsweise Kriterien betreffend berufliche Qualifikationen oder die Einhaltung anwendbarer freiwilliger europäischer oder nationaler Qualitätsstandards für Reparaturen. Diese Bedingungen sollten diskriminierungsfrei sein und im Einklang mit dem Unionsrecht stehen. Den Mitgliedstaaten, die sich entscheiden, Bedingungen für den Zugang zu ihren nationalen Sektionen festzulegen, sollten sechs zusätzliche Monate gewährt werden, bevor ihre nationale Sektion betriebsbereit sein sollte.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 10.07.2024

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