ErwGr. 25

DIR_2024_1799 · über gemeinsame Vorschriften zur Förderung der Reparatur von Waren und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinien (EU) 2019/771 und (EU) 2020/1828

Um Verbraucher auf die Verfügbarkeit von Reparaturen aufmerksam zu machen und dadurch die Wahrscheinlichkeit von Reparaturen zu erhöhen, sollten Hersteller oder gegebenenfalls Bevollmächtigte, Importeure oder Vertreiber die Verbraucher informieren, indem sie Informationen über ihre Reparaturverpflichtung und ihre Reparaturdienstleistungen zur Verfügung stellen. Diese Informationen sollten mindestens während des gesamten Zeitraums, in dem die Reparaturverpflichtung besteht, verfügbar sein, wobei als Anfangszeitpunkt das Inverkehrbringen einer Ware und als Endzeitpunkt das Ende der Gültigkeit der Anforderungen an die Reparierbarkeit verstanden werden könnten. In den Informationen sollten die Waren, die unter diese Verpflichtung fallen, angegeben werden, und es sollte erläutert werden, dass Reparaturen für diese Waren, z. B. durch Unterauftragnehmer, durchgeführt werden und in welchem Umfang dies erfolgt. Diese Informationen sollten dem Verbraucher, ohne dass dieser sie anfordern muss, leicht zugänglich sein und in klarer und verständlicher Weise sowie im Einklang mit den Barrierefreiheitsanforderungen der Richtlinie (EU) 2019/882 bereitgestellt werden. Es sollte dem Hersteller freistehen, zu bestimmen, auf welchem Weg er die Verbraucher informiert, wie über eine Webseite auf gut sichtbare und wahrnehmbare Weise, über den digitalen Produktpass oder an der Verkaufsstelle, beispielsweise wenn der Hersteller zugleich der Verkäufer ist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 10.07.2024

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