ErwGr. 22

DIR_2024_1799 · über gemeinsame Vorschriften zur Förderung der Reparatur von Waren und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinien (EU) 2019/771 und (EU) 2020/1828

Um Rechtssicherheit zu gewährleisten, sollten in dieser Richtlinie in Anhang II Rechtsakte der Union aufgeführt sein, die Anforderungen an die Reparierbarkeit für relevante Warenkategorien enthalten. Um die Kohärenz mit künftigen regulatorischen Entwicklungen zu gewährleisten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zu erlassen, um Rechtsakte der Union in Anhang II dieser Richtlinie aufzunehmen, wenn neue Anforderungen an die Reparierbarkeit angenommen werden. Die Kommission sollte diese Rechtsakte so schnell wie möglich, spätestens jedoch zwölf Monate nach deren Veröffentlichung hinzufügen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (17) niedergelegten Grundsätzen durchführt. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 10.07.2024

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