Um eine übermäßige Belastung der Hersteller zu vermeiden und sicherzustellen, dass sie in der Lage sind, ihrer Reparaturverpflichtung nachzukommen, sollte diese Verpflichtung auf diejenigen Waren beschränkt werden, für die in Rechtsakten der Union Anforderungen an die Reparierbarkeit festgelegt sind, und zwar in dem ebendort festgelegten Umfang. Die Anforderungen an die Reparierbarkeit verpflichten die Hersteller nicht dazu, fehlerhafte Waren zu reparieren, sondern sollen sicherstellen, dass Waren reparierbar sind. Beispiele für Rechtsakte der Union, in denen Anforderungen an die Reparierbarkeit festgelegt sind, sind die delegierten Rechtsakte, die gemäß der Verordnung (EU) 2024/1781 erlassen wurden, oder Durchführungsmaßnahmen, die gemäß der Richtlinie 2009/125/EG angenommen wurden, und mit denen ein Rahmen zur Verbesserung der ökologischen Nachhaltigkeit von Produkten geschaffen wird, oder andere relevante Rechtsakte der Union wie die Verordnung (EU) 2023/1542 des Europäischen Parlaments und des Rates (16). Durch diese Einschränkung der Reparaturverpflichtung sollte sichergestellt werden, dass nur Waren, die aufgrund ihrer Konstruktion reparierbar sind, Gegenstand dieser Verpflichtung sind. Zu den einschlägigen Anforderungen an die Reparierbarkeit gehören Konstruktionsanforderungen, aufgrund derer die Waren besser zerlegbar sind, und eine Reihe von Ersatzteilen, die für einen Mindestzeitraum verfügbar gemacht werden. Die Reparaturverpflichtung sollte dem Anwendungsbereich der Anforderungen an die Reparierbarkeit entsprechen; so könnten beispielsweise Ökodesign-Anforderungen nur für bestimmte Bauteile der Waren gelten, oder es könnte ein bestimmter Zeitraum für die Bereitstellung von Ersatzteilen festgelegt werden. Die in dieser Richtlinie vorgesehene Reparaturverpflichtung, die es dem Verbraucher ermöglicht, die Reparatur in der Phase nach dem Verkauf unmittelbar vom Hersteller zu verlangen, sollte die angebotsseitigen Anforderungen an die Reparierbarkeit, die beispielsweise in der Verordnung (EU) 2024/1781 festgelegt sind, ergänzen und die Verbraucher in ihrer Nachfrage nach Reparaturen bestärken.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 10.07.2024
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