ErwGr. 18

DIR_2024_1799 · über gemeinsame Vorschriften zur Förderung der Reparatur von Waren und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinien (EU) 2019/771 und (EU) 2020/1828

Nach den Anforderungen, die in gemäß der Verordnung (EU) 2024/1781 erlassenen delegierten Rechtsakten oder in gemäß der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (11) angenommenen Durchführungsmaßnahmen festgelegt sind, müssen die Hersteller Zugang zu Ersatzteilen, Reparatur- und Wartungsinformationen oder zu Reparatursoftware, Firmware oder ähnlichen Hilfsmitteln gewähren. Diese Anforderungen gewährleisten die technische Durchführbarkeit der Reparatur nicht nur durch den Hersteller, sondern auch durch andere Reparaturbetriebe. Folglich werden die Reparaturbetriebe und gegebenenfalls die Verbraucher Zugang zu Ersatzteilen und reparaturbezogenen Informationen und Werkzeugen im Einklang mit den Rechtsakten der Union haben, und die Verbraucher werden eine größere Auswahl an Reparaturbetrieben oder gegebenenfalls die Möglichkeit haben, die Reparatur selbst durchzuführen. Ersatzteile sollten zumindest während des in den Rechtsakten der Union festgelegten Zeitraums zur Verfügung gestellt werden. Hersteller, die Ersatzteile und Werkzeuge für Waren zur Verfügung stellen, die unter die in Anhang II dieser Richtlinie aufgeführten Rechtsakte fallen, entweder aufgrund entsprechender rechtlicher Verpflichtungen nach dem Unionsrecht oder auf freiwilliger Basis, sollten einen angemessenen Preis verlangen, der den Zugang zu solchen Ersatzteilen und Werkzeugen nicht behindert und somit Reparaturen verhindert. Zur Ergänzung dieser Maßnahmen sollten Hersteller keine Vertragsklauseln und keine Hardware- bzw. Softwaretechniken einsetzen, die der Reparatur von Waren, für die in den in Anhang II dieser Richtlinie aufgeführten Rechtsakten der Union Anforderungen an die Reparierbarkeit festgelegt sind, entgegenstehen, es sei denn, diese sind durch legitime und objektive Faktoren wie die Verhütung und Einschränkung der unbefugten Nutzung von Werken und sonstigen Schutzgegenständen, die durch Rechte des geistigen Eigentums im Rahmen von Rechtsakten der Union und der Mitgliedstaaten, insbesondere den Richtlinien 2001/29/EG (12), 2004/48/EG (13) und (EU) 2019/790 (14) des Europäischen Parlaments und des Rates, geschützt sind, gerechtfertigt. Dies sollte in der Folge den Wettbewerb fördern und den Verbrauchern durch bessere Dienstleistungen und niedrigere Preise für Reparaturen zugutekommen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 10.07.2024

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