ErwGr. 16

DIR_2024_1799 · über gemeinsame Vorschriften zur Förderung der Reparatur von Waren und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinien (EU) 2019/771 und (EU) 2020/1828

Da sich die den Herstellern nach dieser Richtlinie auferlegte Reparaturverpflichtung auf Mängel erstreckt, die nicht auf die Vertragswidrigkeit der Waren zurückzuführen sind, sollten die Hersteller die Reparatur gegen ein vom Verbraucher zu zahlendes Entgelt oder unentgeltlich anbieten können. Dass ein Entgelt erhoben wird, sollte die Hersteller darin bestärken, nachhaltige Geschäftsmodelle zu entwickeln, die auch die Bereitstellung von Reparaturdienstleistungen umfassen. Bei einem solchen Entgelt könnten beispielsweise Arbeitskosten, Kosten für Ersatzteile, Kosten für den Betrieb der Reparaturanlage und eine übliche Gewinnspanne berücksichtigt werden. Der Preis sollte angemessen sein, d. h., er sollte in einer Höhe festgelegt werden, die Verbraucher nicht absichtlich davon abhält, von der Reparaturverpflichtung der Hersteller zu profitieren. Der Preis für die Reparatur und die Reparaturbedingungen sollten in einem Vertrag zwischen dem Verbraucher und dem Hersteller vereinbart werden, und der Verbraucher sollte frei entscheiden dürfen, ob dieser Preis und die Bedingungen für ihn annehmbar sind. Die Notwendigkeit eines solchen Vertrags sowie der Wettbewerbsdruck durch andere Reparaturbetriebe sollten die zur Reparatur verpflichteten Hersteller dazu bringen, die Preise für die Verbraucher annehmbar zu halten. Die Verpflichtung zur Reparatur könnte auch unentgeltlich erfüllt werden, wenn der Mangel durch eine gewerbliche Garantie gedeckt ist, z. B. in Bezug auf eine garantierte Haltbarkeit von Waren. Um den Verbrauchern Anreize zu bieten, ihre Waren außerhalb der gesetzlichen Garantie reparieren zu lassen, sollte ein Hersteller für die Dauer der Reparatur eine vergleichbare Ware als Leihgabe anbieten können, die zurückgegeben werden soll, sobald der Verbraucher die reparierte Ware erhält.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 10.07.2024

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