ErwGr. 17

DIR_2024_1799 · über gemeinsame Vorschriften zur Förderung der Reparatur von Waren und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinien (EU) 2019/771 und (EU) 2020/1828

Es wäre von Vorteil, wenn die Reparatur möglichst nahe am Verbraucher durchgeführt werden könnte, um unnötige Versandkosten und Emissionen zu vermeiden. Hersteller und gegebenenfalls Bevollmächtigte, Importeure und Vertreiber sollten ihrer Reparaturverpflichtung nachkommen können, indem sie Aufträge für die Reparatur untervergeben, beispielsweise dann, wenn sie nicht über die nötige Infrastruktur für die Reparatur verfügen oder wenn sich ein Reparaturbetrieb näher beim Verbraucher befindet. Sie sollten jedoch weiterhin für die Reparaturverpflichtung haften.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 10.07.2024

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