ErwGr. 14

DIR_2024_1799 · über gemeinsame Vorschriften zur Förderung der Reparatur von Waren und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinien (EU) 2019/771 und (EU) 2020/1828

Entschließt sich ein Reparaturbetrieb dazu, das Europäisches Formular für Reparaturinformationen vorzulegen, und akzeptiert der Verbraucher die darin vorgesehenen Bedingungen, so sollte der Reparaturbetrieb zur Reparatur verpflichtet sein. Die Mitgliedstaaten sollten angemessene und wirksame Abhilfen für Verbraucher vorsehen, wenn der Reparaturbetrieb die Reparaturdienstleistung nicht erbringt, nachdem der Verbraucher das Europäische Formular für Reparaturinformationen akzeptiert hat. Solche Abhilfen könnten eine Erstattung der für die Diagnoseleistung bezahlten Kosten umfassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 10.07.2024

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