ErwGr. 12

DIR_2024_1799 · über gemeinsame Vorschriften zur Förderung der Reparatur von Waren und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinien (EU) 2019/771 und (EU) 2020/1828

Das Europäische Formular für Reparaturinformationen sollte kostenlos zur Verfügung gestellt werden. Es gibt jedoch Situationen, in denen ein Reparaturbetrieb eine Diagnoseleistung erbringen muss, d. h. eine Untersuchung der Waren, um die Art des Mangels oder die Art der Reparatur zu bestimmen. In solchen Fällen sollte der Reparaturbetrieb vom Verbraucher die Übernahme der ihm entstandenen erforderlichen Kosten verlangen können, einschließlich Arbeits- oder Transportkosten. Im Einklang mit den vorvertraglichen Informationen und anderen Anforderungen der Richtlinie 2011/83/EU sollte der Reparaturbetrieb den Verbraucher vor dessen Verlangen der Diagnoseleistung und vor der Bereitstellung des Europäischen Formulars für Reparaturinformationen über diese Kosten informieren. Verbraucher sollten von einem Verlangen nach einer Diagnoseleistung absehen können, wenn sie der Ansicht sind, dass die Kosten für die Inanspruchnahme der Diagnoseleistung zu hoch sind. Entscheidet sich der Verbraucher für die Reparatur der Ware, so sollte der Reparaturbetrieb diese Kosten vom Preis der Reparatur abziehen können. Dies gilt unbeschadet der Vorschriften der Mitgliedstaaten über obligatorische Abzüge solcher Kosten. Die Mitteilung des Abzugs könnte über das Europäische Formular für Reparaturinformationen erfolgen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 10.07.2024

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