ErwGr. 9

DIR_2024_1799 · über gemeinsame Vorschriften zur Förderung der Reparatur von Waren und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinien (EU) 2019/771 und (EU) 2020/1828

Die Anforderungen an die Reparierbarkeit sollten alle in Rechtsakten der Union festgelegten Anforderungen umfassen, mit denen sichergestellt wird, dass Waren reparierbar sind, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Anforderungen gemäß dem Ökodesign-Rahmen, auf den in der Verordnung (EU) 2024/1781 Bezug genommen wird, um eine große Bandbreite an Waren sowie künftige Entwicklungen in anderen Bereichen des Unionsrechts abzudecken.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 10.07.2024

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