Die Richtlinie 2014/29/EU wird wie folgt geändert:
1.
In Artikel 2 werden die folgenden Nummern angefügt: „18. ‚krisenrelevante Waren‘: krisenrelevante Waren im Sinne von Artikel 3 Nummer 6 der Verordnung (EU) 2024/2747 des Europäischen Parlaments und des Rates (*10); 19. ‚Notfallmodus für den Binnenmarkt‘: Notfallmodus für den Binnenmarkt im Sinne von Artikel 3 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2024/2747.
(*10) Verordnung (EU) 2024/2747 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9.
Oktober 2024 zur Schaffung eines Rahmens von Maßnahmen für einen Binnenmarkt-Notfall und die Resilienz des Binnenmarkts und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2679/98 des Rates (Verordnung über Binnenmarkt-Notfälle und die Resilienz des Binnenmarkts) (ABl.
L, 2024/2747, 8.11.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/2747/oj).“ "
2.
Folgendes Kapitel wird eingefügt: „Kapitel 5a Notfallverfahren Artikel 38a Anwendung der Notfallverfahren (1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Maßnahmen zur Umsetzung der Artikel 38b bis 38e der vorliegenden Richtlinie nur dann gelten, wenn die Kommission einen Durchführungsrechtsakt gemäß Artikel 28 der Verordnung (EU) 2024/2747 in Bezug auf unter die vorliegende Richtlinie fallende Behälter erlassen hat.
(2)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Maßnahmen zur Umsetzung der Artikel 38b bis 38e der vorliegenden Richtlinie ausschließlich auf Behälter Anwendung finden, die gemäß Artikel 18 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/2747 als krisenrelevante Waren eingestuft wurden.
(3)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Maßnahmen zur Umsetzung der Artikel 38b bis 38e der vorliegenden Richtlinie nur während des Notfallmodus für den Binnenmarkt zur Anwendung kommen, der gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2024/2747 aktiviert wurde.
Artikel 38c Absatz 7 der vorliegenden Richtlinie gilt jedoch während des Notfallmodus für den Binnenmarkt sowie nach seinem Auslaufen oder seiner Deaktivierung.
(4)Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte in Bezug auf die zu ergreifenden Abhilfemaßnahmen und beschränkenden Maßnahmen, die zu befolgenden Verfahren und die spezifischen Anforderungen an die Kennzeichnung und Rückverfolgbarkeit von in Verkehr gebrachten Behältern gemäß den Artikeln 38c und 38d erlassen.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 39 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 38b Priorisierung der Konformitätsbewertung von als krisenrelevante Waren eingestuften Behältern (1) Dieser Artikel gilt für Behälter, die in dem in Artikel 38a Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakt aufgeführt sind und die den Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Artikel 13 unterliegen, bei denen die Einschaltung einer notifizierten Stelle vorgeschrieben ist.
(2)Die notifizierten Stellen bemühen sich nach besten Kräften darum, alle Anträge auf Konformitätsbewertung der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Behälter vorrangig zu bearbeiten, und zwar unabhängig davon, ob diese Anträge vor oder nach der Aktivierung der Notfallverfahren gemäß Artikel 38a gestellt wurden.
(3)Die Priorisierung von Anträgen auf Konformitätsbewertung von Behältern gemäß Absatz 2 darf für die antragstellenden Hersteller zu keinen zusätzlichen unverhältnismäßigen Kosten führen.
(4)Die notifizierten Stellen unternehmen zumutbare Anstrengungen, ihre Prüfkapazitäten für die in Absatz 1 genannten Behälter, für die sie notifiziert wurden, zu erhöhen.
Artikel 38c Ausnahme von den Konformitätsbewertungsverfahren, bei denen die Einschaltung einer notifizierten Stelle vorgeschrieben ist (1) Abweichend von Artikel 13 kann ein Mitgliedstaat auf hinreichend begründeten Antrag eines Wirtschaftsakteurs das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme eines bestimmten Behälters im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats genehmigen, der in dem in Artikel 38a Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakt aufgeführt ist und für den die in Artikel 13 genannten Konformitätsbewertungsverfahren, bei denen die Einschaltung einer notifizierten Stelle vorgeschrieben ist, nicht durchgeführt wurden, für den jedoch die Erfüllung aller einschlägigen wesentlichen Sicherheitsanforderungen der vorliegenden Richtlinie entsprechend den in dieser Genehmigung genannten Verfahren nachgewiesen wurde.
(2)Der Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten unverzüglich über jede gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels erteilte Genehmigung.
Sofern durch die in der Genehmigung festgelegten Anforderungen sichergestellt wird, dass die geltenden wesentlichen Sicherheitsanforderungen der vorliegenden Richtlinie eingehalten werden, erlässt die Kommission unverzüglich einen Durchführungsrechtsakt, mit dem die Gültigkeit der von einem Mitgliedstaat gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels erteilten Genehmigung auf das Gebiet der gesamten Union erstreckt und legt die Bedingungen fest, unter denen der betreffende Behälter in Verkehr gebracht werden dürfen.
Bei der Ausarbeitung des Entwurfs des Durchführungsrechtsakts kann die Kommission die nationalen Marktüberwachungsbehörden auffordern, zu der technischen Bewertung, die der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Genehmigung zugrunde lag, sachdienliche Informationen bereitzustellen oder Kommentare abzugeben.
Der Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 39 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
Auf dem Behälter, für den die in Unterabsatz 1 genannte Erstreckung der Gültigkeit gilt, muss die Information angebracht sein, dass er als ‚krisenrelevante Waren‘ in Verkehr gebracht wird.
In dem in Unterabsatz 1 genannten Durchführungsrechtsakt werden Inhalt und Darstellung dieser Informationen festgelegt.
Diese Informationen sowie sämtliche Kennzeichnungen müssen klar, verständlich und leserlich sowie, wenn erforderlich, in einer für die Verbraucher und sonstigen Endnutzer leicht verständlichen Sprache entsprechend den Bestimmungen des betreffenden Mitgliedstaats abgefasst sein.
(3)In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit im Zusammenhang mit der Notwendigkeit, die Gesundheit und Sicherheit von Menschen zu schützen, erlässt die Kommission gemäß dem in Artikel 39 Absatz 4 genannten Verfahren unmittelbar anwendbare Durchführungsrechtsakte.
(4)Solange kein Durchführungsrechtsakt gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 erlassen wird, gilt die von einer zuständigen nationalen Behörde in einem Mitgliedstaat erteilte Genehmigung nur im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats und im Hoheitsgebiet aller anderen Mitgliedstaaten, deren zuständige nationale Behörden die Gültigkeit dieser Genehmigung vor dem Erlass eines solchen Durchführungsrechtsakts anerkannt haben.
Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten über jeden Beschluss, mit dem eine solche Genehmigung anerkannt wird.
(5)Hersteller von Behältern, die dem in Absatz 1 genannten Genehmigungsverfahren unterliegen, erklären auf eigene Verantwortung, dass die betreffenden Behälter alle geltenden wesentlichen Sicherheitsanforderungen der vorliegenden Richtlinie erfüllen, und sind für die Durchführung aller von der zuständigen nationalen Behörde vorgegebenen Konformitätsbewertungsverfahren verantwortlich.
(6)Jede gemäß Absatz 1 erteilte Genehmigung enthält die Bedingungen und Anforderungen, unter denen der Behälter in Verkehr gebracht werden darf.
Diese Genehmigungen enthalten mindestens Folgendes: a) eine Beschreibung der Verfahren, mit denen die Einhaltung der geltenden wesentlichen Sicherheitsanforderungen der vorliegenden Richtlinie erfolgreich nachgewiesen wurde; b) etwaige besondere Anforderungen in Bezug auf die Rückverfolgbarkeit des betreffenden Behälters; c) ein Enddatum für die Gültigkeit der Genehmigung, das nicht über den letzten Tag des Zeitraums hinausgehen darf, für den der Notfallmodus für den Binnenmarkt gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2024/2747 aktiviert wurde; d) etwaige besondere Anforderungen in Bezug auf die Notwendigkeit, die fortlaufende Konformitätsbewertung für den betreffenden Behälter sicherzustellen; e) Maßnahmen, die bei Auslaufen oder Deaktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt in Bezug auf den betreffenden in Verkehr gebrachten Behälter zu ergreifen sind.
(7)Abweichend von den Artikeln 5, 15 und 16 dürfen Behälter, für die eine Genehmigung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels erteilt wurde, nicht mit der CE-Kennzeichnung und den Aufschriften versehen sein, die gemäß Anhang III Nummer1 vorgeschrieben sind, und darf Artikel 5 keine Anwendung finden.
(8)Die Marktüberwachungsbehörden eines Mitgliedstaats, in dem eine Genehmigung gemäß den Absätzen 1, 2 und 4 des vorliegenden Artikels gültig ist, sind in Bezug auf solche Behälter befugt, auf nationaler Ebene alle in der Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates (*11) und in der vorliegenden Richtlinie vorgesehenen Abhilfemaßnahmen und beschränkenden Maßnahmen zu ergreifen.
Sie unterrichten die Kommission und die Marktüberwachungsbehörden aller anderen Mitgliedstaaten unverzüglich über diese Maßnahmen.
(9)Die Anwendung des Genehmigungsverfahrens gemäß den Absätzen 1 bis 4 des vorliegenden Artikels darf die Anwendung der einschlägigen Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Artikel 13 im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats nicht berühren.
Artikel 38d Vermutung der Konformität auf der Grundlage von Normen und gemeinsamen Spezifikationen (1) In Bezug auf Behälter, die als krisenrelevante Waren eingestuft wurden, wird der Kommission in folgenden Fällen die Befugnis übertragen, Durchführungsrechtsakte zu erlassen, in denen für solche Behälter geeignete Normen aufgeführt oder gemeinsame Spezifikationen festgelegt werden, die die in Anhang I der vorliegenden Richtlinie festgelegten wesentlichen Sicherheitsanforderungen abdecken: a) Im Amtsblatt der Europäischen Union wurde keine Fundstelle im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 für harmonisierte Normen veröffentlicht, die die wesentlichen Sicherheitsanforderungen der vorliegenden Richtlinie abdecken, und es ist nicht zu erwarten, dass eine solche Fundstelle innerhalb eines vertretbaren Zeitraums veröffentlicht wird, oder b) die Möglichkeiten der Hersteller zur Nutzung der harmonisierten Normen, die die wesentlichen Sicherheitsanforderungen der vorliegenden Richtlinie abdecken und deren Fundstellen bereits im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, werden durch schwerwiegende Störungen des Funktionierens des Binnenmarkts, die zur Aktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2024/2747 geführt haben, erheblich eingeschränkt.
(2)Die in Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakte geben die am besten geeignete alternative technische Lösung für die Zwecke der Konformitätsvermutung gemäß Absatz 5 vor.
Zu diesem Zweck können in diesen Durchführungsrechtsakten Verweise auf europäische Normen oder Verweise auf einschlägige geltende nationale oder internationale Normen veröffentlicht werden oder, falls es keine europäische oder einschlägige geltende nationale oder internationale Norm gibt, mit diesen Durchführungsrechtsakten gemeinsame Spezifikationen festgelegt werden.
(3)Die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 39 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen und gelten bis zum letzten Tag des Zeitraums, in dem der Notfallmodus für den Binnenmarkt aktiviert ist, es sei denn, die betreffenden Durchführungsrechtsakte werden gemäß Absatz 7 des vorliegenden Artikels geändert oder aufgehoben.
(4)Vor der Ausarbeitung des Entwurfs eines in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Durchführungsrechtsakts teilt die Kommission dem in Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 genannten Ausschuss mit, dass die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels vorgesehenen Bedingungen ihres Erachtens erfüllt worden sind.
Bei der Ausarbeitung dieses Entwurfs eines Durchführungsrechtsakts berücksichtigt die Kommission die Standpunkte der einschlägigen Gremien oder Sachverständigengruppen, die im Rahmen der vorliegenden Richtlinie eingerichtet wurden, und konsultiert alle einschlägigen Interessenträger ordnungsgemäß.
(5)Unbeschadet des Artikels 12 wird bei Behältern, die mit den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Normen oder gemeinsamen Spezifikationen oder Teilen davon übereinstimmen, eine Konformität mit den wesentlichen Sicherheitsanforderungen der vorliegenden Richtlinie vermutet, die von den betreffenden Normen, gemeinsamen Spezifikationen oder Teilen davon abgedeckt sind.
Ab dem Tag, der auf das Auslaufen oder die Deaktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt folgt, können sich die Hersteller nicht mehr auf die Konformitätsvermutung berufen, die durch die Normen oder gemeinsamen Spezifikationen gemäß den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Durchführungsrechtsakten begründet wird.
(6)Sofern kein hinreichender Grund zu der Annahme besteht, dass die Behälter, die unter die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Normen oder gemeinsamen Spezifikationen fallen, eine Gefahr für die Gesundheit oder Sicherheit von Personen darstellen, gelten abweichend von Artikel 38a Absatz 3 Unterabsatz 1 in Verkehr gebrachte Behälter, die mit den betreffenden Normen oder gemeinsamen Spezifikationen übereinstimmen, auch nach dem Außerkrafttreten oder der Aufhebung eines gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels erlassenen Durchführungsrechtsakts und dem Auslaufen oder der Deaktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt als mit den wesentlichen Sicherheitsanforderungen der vorliegenden Richtlinie konform.
(7)Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass eine in Absatz 1 genannte Norm oder gemeinsame Spezifikation den wesentlichen Sicherheitsanforderungen der vorliegenden Richtlinie nicht in vollem Umfang entspricht, setzt er die Kommission mittels einer ausführlichen Erläuterung davon in Kenntnis.
Die Kommission prüft diese ausführliche Erläuterung und kann den Durchführungsrechtsakt, in dem die betreffende Norm aufgeführt bzw. die betreffende gemeinsame Spezifikation festgelegt wird, gegebenenfalls ändern oder aufheben.
Artikel 38e Priorisierung von Marktüberwachungstätigkeiten und gegenseitige Unterstützung der Behörden (1) Die Mitgliedstaaten räumen den Marktüberwachungstätigkeiten für Behälter, die in dem in Artikel 38a Absatz 1 der vorliegenden Richtlinie genannten Durchführungsrechtsakt aufgeführt sind, Vorrang ein.
Die Kommission unterstützt die Koordinierung dieser Priorisierungsbemühungen über das gemäß Artikel 29 der Verordnung (EU) 2019/1020 eingerichtete Unionsnetzwerk für Produktkonformität.
(2)Die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass alle erdenklichen Anstrengungen unternommen werden, um andere Marktüberwachungsbehörden während eines Notfallmodus für den Binnenmarkt zu unterstützen, unter anderem durch die Mobilisierung und Entsendung von Expertenteams zur vorübergehenden Verstärkung des Personals der um Unterstützung ersuchenden Marktüberwachungsbehörden oder durch logistische Unterstützung, z.
B. durch Ausbau der Prüfkapazitäten für Behälter, die in dem in Artikel 38a Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakt aufgeführt sind.
(*11) Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.
Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (ABl.
L 169 vom 25.6.2019, S. 1).“ "
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.11.2024
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