(1)Abweichend von Artikel 13 kann ein Mitgliedstaat auf hinreichend begründeten Antrag eines Wirtschaftsakteurs das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme eines bestimmten Behälters im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats genehmigen, der in dem in Artikel 38a Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakt aufgeführt ist und für den die in Artikel 13 genannten Konformitätsbewertungsverfahren, bei denen die Einschaltung einer notifizierten Stelle vorgeschrieben ist, nicht durchgeführt wurden, für den jedoch die Erfüllung aller einschlägigen wesentlichen Sicherheitsanforderungen der vorliegenden Richtlinie entsprechend den in dieser Genehmigung genannten Verfahren nachgewiesen wurde.
(2)Der Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten unverzüglich über jede gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels erteilte Genehmigung.
Sofern durch die in der Genehmigung festgelegten Anforderungen sichergestellt wird, dass die geltenden wesentlichen Sicherheitsanforderungen der vorliegenden Richtlinie eingehalten werden, erlässt die Kommission unverzüglich einen Durchführungsrechtsakt, mit dem die Gültigkeit der von einem Mitgliedstaat gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels erteilten Genehmigung auf das Gebiet der gesamten Union erstreckt und legt die Bedingungen fest, unter denen der betreffende Behälter in Verkehr gebracht werden dürfen.
Bei der Ausarbeitung des Entwurfs des Durchführungsrechtsakts kann die Kommission die nationalen Marktüberwachungsbehörden auffordern, zu der technischen Bewertung, die der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Genehmigung zugrunde lag, sachdienliche Informationen bereitzustellen oder Kommentare abzugeben.
Der Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 39 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
Auf dem Behälter, für den die in Unterabsatz 1 genannte Erstreckung der Gültigkeit gilt, muss die Information angebracht sein, dass er als ‚krisenrelevante Waren‘ in Verkehr gebracht wird.
In dem in Unterabsatz 1 genannten Durchführungsrechtsakt werden Inhalt und Darstellung dieser Informationen festgelegt.
Diese Informationen sowie sämtliche Kennzeichnungen müssen klar, verständlich und leserlich sowie, wenn erforderlich, in einer für die Verbraucher und sonstigen Endnutzer leicht verständlichen Sprache entsprechend den Bestimmungen des betreffenden Mitgliedstaats abgefasst sein.
(3)In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit im Zusammenhang mit der Notwendigkeit, die Gesundheit und Sicherheit von Menschen zu schützen, erlässt die Kommission gemäß dem in Artikel 39 Absatz 4 genannten Verfahren unmittelbar anwendbare Durchführungsrechtsakte.
(4)Solange kein Durchführungsrechtsakt gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 erlassen wird, gilt die von einer zuständigen nationalen Behörde in einem Mitgliedstaat erteilte Genehmigung nur im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats und im Hoheitsgebiet aller anderen Mitgliedstaaten, deren zuständige nationale Behörden die Gültigkeit dieser Genehmigung vor dem Erlass eines solchen Durchführungsrechtsakts anerkannt haben.
Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten über jeden Beschluss, mit dem eine solche Genehmigung anerkannt wird.
(5)Hersteller von Behältern, die dem in Absatz 1 genannten Genehmigungsverfahren unterliegen, erklären auf eigene Verantwortung, dass die betreffenden Behälter alle geltenden wesentlichen Sicherheitsanforderungen der vorliegenden Richtlinie erfüllen, und sind für die Durchführung aller von der zuständigen nationalen Behörde vorgegebenen Konformitätsbewertungsverfahren verantwortlich.
(6)Jede gemäß Absatz 1 erteilte Genehmigung enthält die Bedingungen und Anforderungen, unter denen der Behälter in Verkehr gebracht werden darf.
Diese Genehmigungen enthalten mindestens Folgendes: a) eine Beschreibung der Verfahren, mit denen die Einhaltung der geltenden wesentlichen Sicherheitsanforderungen der vorliegenden Richtlinie erfolgreich nachgewiesen wurde; b) etwaige besondere Anforderungen in Bezug auf die Rückverfolgbarkeit des betreffenden Behälters; c) ein Enddatum für die Gültigkeit der Genehmigung, das nicht über den letzten Tag des Zeitraums hinausgehen darf, für den der Notfallmodus für den Binnenmarkt gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2024/2747 aktiviert wurde; d) etwaige besondere Anforderungen in Bezug auf die Notwendigkeit, die fortlaufende Konformitätsbewertung für den betreffenden Behälter sicherzustellen; e) Maßnahmen, die bei Auslaufen oder Deaktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt in Bezug auf den betreffenden in Verkehr gebrachten Behälter zu ergreifen sind.
(7)Abweichend von den Artikeln 5, 15 und 16 dürfen Behälter, für die eine Genehmigung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels erteilt wurde, nicht mit der CE-Kennzeichnung und den Aufschriften versehen sein, die gemäß Anhang III Nummer1 vorgeschrieben sind, und darf Artikel 5 keine Anwendung finden.
(8)Die Marktüberwachungsbehörden eines Mitgliedstaats, in dem eine Genehmigung gemäß den Absätzen 1, 2 und 4 des vorliegenden Artikels gültig ist, sind in Bezug auf solche Behälter befugt, auf nationaler Ebene alle in der Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates (*11) und in der vorliegenden Richtlinie vorgesehenen Abhilfemaßnahmen und beschränkenden Maßnahmen zu ergreifen.
Sie unterrichten die Kommission und die Marktüberwachungsbehörden aller anderen Mitgliedstaaten unverzüglich über diese Maßnahmen.
(9)Die Anwendung des Genehmigungsverfahrens gemäß den Absätzen 1 bis 4 des vorliegenden Artikels darf die Anwendung der einschlägigen Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Artikel 13 im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats nicht berühren.
(1)Abweichend von Artikel 13 kann ein Mitgliedstaat auf hinreichend begründeten Antrag eines Wirtschaftsakteurs das Inverkehrbringen eines bestimmten Produkts, das in dem in Artikel 38a Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakt aufgeführt ist und für das die in Artikel 13 genannten Konformitätsbewertungsverfahren, bei denen die Einschaltung einer notifizierten Stelle vorgeschrieben ist, nicht durchgeführt wurden, oder die Verwendung dieses Produkts für eigene Zwecke des Herstellers im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats genehmigen, wenn die Erfüllung aller in der vorliegenden Richtlinie festgelegten geltenden wesentlichen Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen gemäß Anhang II im Einklang mit den in der betreffenden Genehmigung genannten Verfahren nachgewiesen wurde.
(2)Der Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten unverzüglich über jede gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels erteilte Genehmigung.
Sofern durch die in der Genehmigung festgelegten Anforderungen sichergestellt wird, dass die in Anhang II festgelegten geltenden wesentlichen Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen eingehalten werden, erlässt die Kommission unverzüglich einen Durchführungsrechtsakt, mit dem die Gültigkeit der von einem Mitgliedstaat gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels erteilten Genehmigung auf das Gebiet der gesamten Union ausgedehnt wird und legt die Bedingungen fest, unter denen das betreffende Produkt in Verkehr gebracht oder vom Hersteller für eigene Zwecke verwendet werden darf.
Bei der Ausarbeitung des Entwurfs des Durchführungsrechtsakts kann die Kommission die nationalen Marktüberwachungsbehörden auffordern, zu der technischen Bewertung, die der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Genehmigung zugrunde lag, sachdienliche Informationen bereitzustellen oder Stellung zu nehmen.
Der Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 39 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
Auf dem Produkt, dessen Genehmigung gemäß Unterabsatz 1 ausgedehnt wurde, muss der Hinweis angebracht werden, dass es als ‚krisenrelevante Ware‘ in Verkehr gebracht oder für die eigenen Zwecke des Herstellers genutzt wird.
In dem in Unterabsatz 1 genannten Durchführungsrechtsakt werden Inhalt und Aufmachung dieses Hinweises festgelegt.
Dieser Hinweis sowie sämtliche Kennzeichnungen müssen klar, verständlich und leserlich sowie, falls erforderlich, in einer für die Verbraucher und sonstigen Endnutzer leicht verständlichen Sprache entsprechend den Vorgaben des betreffenden Mitgliedstaats abgefasst sein.
(3)In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit im Zusammenhang mit der Notwendigkeit, die Gesundheit und Sicherheit von Menschen zu schützen, erlässt die Kommission gemäß dem in Artikel 39 Absatz 4 genannten Verfahren unmittelbar anwendbare Durchführungsrechtsakte.
(4)Solange kein Durchführungsrechtsakt gemäß Absatz 2 oder 3 erlassen wurde, gilt die von einer zuständigen nationalen Behörde in einem Mitgliedstaat erteilte Genehmigung nur im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats und im Hoheitsgebiet aller anderen Mitgliedstaaten, deren zuständige nationale Behörden die Gültigkeit dieser Genehmigung vor dem Erlass eines solchen Durchführungsrechtsakts anerkannt haben.
Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten über jeden Beschluss, die Gültigkeit einer solchen Genehmigung anzuerkennen.
(5)Die Hersteller von Produkten, die dem in Absatz 1 genannten Genehmigungsverfahren unterliegen, erklären auf eigene Verantwortung, dass das betreffende Produkt alle geltenden grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen gemäß Anhang II erfüllt, und ist für die Durchführung aller von der zuständigen nationalen Behörde vorgegebenen Konformitätsbewertungsverfahren verantwortlich.
(6)In jeder gemäß Absatz 1 erteilten Genehmigung müssen die Bedingungen und Anforderungen aufgeführt sein, unter denen das Produkt in Verkehr gebracht oder vom Hersteller für eigene Zwecke verwendet werden darf.
Diese Genehmigungen enthalten mindestens Folgendes: a) eine Beschreibung der Verfahren, mit denen die Einhaltung der geltenden wesentlichen Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen gemäß Anhang II der vorliegenden Richtlinie erfolgreich nachgewiesen wurde; b) etwaige besondere Anforderungen in Bezug auf die Rückverfolgbarkeit des betreffenden Produkts; c) ein Enddatum für die Gültigkeit der Genehmigung, das nicht über den letzten Tag des Zeitraums hinausgehen darf, für den der Notfallmodus für den Binnenmarkt gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2024/2747 aktiviert wurde; d) etwaige besondere Anforderungen in Bezug auf die Notwendigkeit, die fortlaufende Konformitätsbewertung für das betreffende Produkt sicherzustellen; e) Maßnahmen, die bei Auslaufen oder Deaktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt in Bezug auf die in Verkehr gebrachten oder vom Hersteller für eigene Zwecke verwendeten Erzeugnisse zu ergreifen sind.
(7)Abweichend von den Artikeln 5, 15 und 16 dürfen Produkte, für die eine Genehmigung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels erteilt wurde, nicht mit der CE-Kennzeichnung versehen werden, und Artikel 5 findet keine Anwendung.
(8)Die Marktüberwachungsbehörden eines Mitgliedstaats, in dem eine Genehmigung gemäß den Absätzen 1, 2 und 4 des vorliegenden Artikels gültig ist, sind in Bezug auf solche Produkte befugt, auf nationaler Ebene alle in der Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates (*17) und in der vorliegenden Richtlinie vorgesehenen Abhilfemaßnahmen und beschränkenden Maßnahmen zu ergreifen.
Sie unterrichten die Kommission und die Marktüberwachungsbehörden aller anderen Mitgliedstaaten unverzüglich über diese Maßnahmen.
(9)Der Rückgriff auf das in den Absätzen 1 bis 4 festgelegte Genehmigungsverfahren lässt die Anwendung der einschlägigen in Artikel 13 festgelegten Konformitätsbewertungsverfahren im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats unberührt.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.11.2024
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