Art. 5 – Änderung der Richtlinie 2014/30/EU

DIR_2024_2749 · zur Änderung der Richtlinien 2000/14/EG, 2006/42/EG, 2010/35/EU, 2014/29/EU, 2014/30/EU, 2014/33/EU, 2014/34/EU, 2014/35/EU, 2014/53/EU und 2014/68/EU in Bezug auf Notfallverfahren für die Konformitätsbewertung, die Konformitätsvermutung, die Annahme gemeinsamer Spezifikationen und die Marktüberwachung aufgrund eines Binnenmarkt-Notfalls

Die Richtlinie 2014/30/EU wird wie folgt geändert:
1.
In Artikel 3 Absatz 1 werden die folgenden Nummern angefügt: „26. ‚krisenrelevante Waren‘: krisenrelevante Waren im Sinne von Artikel 3 Nummer 6 der Verordnung (EU) 2024/2747 des Europäischen Parlaments und des Rates (*12); 27. ‚Notfallmodus für den Binnenmarkt‘: Notfallmodus für den Binnenmarkt im Sinne von Artikel 3 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2024/2747.
(*12) Verordnung (EU) 2024/2747 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9.
Oktober 2024 zur Schaffung eines Rahmens von Maßnahmen für einen Binnenmarkt-Notfall und die Resilienz des Binnenmarkts und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2679/98 des Rates (Verordnung über Binnenmarkt-Notfälle und die Resilienz des Binnenmarkts) (ABl.
L, 2024/2747, 8.11.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/2747/oj).“ "
2.
Folgendes Kapitel wird eingefügt: „Kapitel 5a Notfallverfahren Artikel 40a Anwendung der Notfallverfahren (1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Maßnahmen zur Umsetzung der Artikel 40b und 40c der vorliegenden Richtlinie nur dann gelten, wenn die Kommission einen Durchführungsrechtsakt gemäß Artikel 28 der Verordnung (EU) 2024/2747 in Bezug auf unter die vorliegende Richtlinie fallende Geräte erlassen hat.
(2)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Maßnahmen zur Umsetzung der Artikel 40b und 40c der vorliegenden Richtlinie ausschließlich auf Geräte Anwendung finden, die gemäß Artikel 18 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/2747 als krisenrelevante Waren eingestuft wurden.
(3)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Maßnahmen zur Umsetzung der Artikel 40b und 40c der vorliegenden Richtlinie nur während des Notfallmodus für den Binnenmarkt zur Anwendung kommen, der gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2024/2747 aktiviert wurde.
(4)Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte in Bezug auf die zu ergreifenden Korrektur- oder Restriktionsmaßnahmen, die zu befolgenden Verfahren und die spezifischen Anforderungen an die Kennzeichnung und Rückverfolgbarkeit von in Verkehr gebrachten Geräten gemäß Artikel 40b erlassen.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 41 Absatz 2a genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 40b Vermutung der Konformität auf der Grundlage von Normen und gemeinsamen Spezifikationen (1) In Bezug auf Geräte, die als krisenrelevante Waren eingestuft wurden, wird der Kommission in folgenden Fällen die Befugnis übertragen, Durchführungsrechtsakte zu erlassen, in denen für solche Geräte geeignete Normen aufgeführt oder gemeinsame Spezifikationen festgelegt werden, die die in Anhang I der vorliegenden Richtlinie festgelegten wesentlichen Anforderungen abdecken: a) Im Amtsblatt der Europäischen Union wurde keine Fundstelle im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 für harmonisierte Normen veröffentlicht, die die in Anhang I der vorliegenden Richtlinie festgelegten wesentlichen Anforderungen abdecken, und es ist nicht zu erwarten, dass eine solche Fundstelle innerhalb eines vertretbaren Zeitraums veröffentlicht wird, oder b) die Möglichkeiten der Hersteller zur Nutzung der harmonisierten Normen, die die in Anhang I der vorliegenden Richtlinie festgelegten wesentlichen Anforderungen abdecken und deren Fundstellen bereits im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, werden durch schwerwiegende Störungen des Funktionierens des Binnenmarkts, die zur Aktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2024/2747 geführt haben, erheblich eingeschränkt.
(2)Die in Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakte geben die am besten geeignete alternative technische Lösung für die Zwecke der Konformitätsvermutung gemäß Absatz 5 vor.
Zu diesem Zweck können in diesen Durchführungsrechtsakten Verweise auf europäische Normen oder Verweise auf einschlägige geltende nationale oder internationale Normen veröffentlicht werden oder, falls es keine europäische oder einschlägige geltende nationale oder internationale Norm gibt, mit diesen Durchführungsrechtsakten gemeinsame Spezifikationen festgelegt werden.
(3)Die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 41 Absatz 2a genannten Prüfverfahren erlassen und gelten bis zum letzten Tag des Zeitraums, in dem der Notfallmodus für den Binnenmarkt aktiviert ist, es sei denn, die betreffenden Durchführungsrechtsakte werden gemäß Absatz 7 des vorliegenden Artikels geändert oder aufgehoben.
(4)Vor der Ausarbeitung des Entwurfs eines in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Durchführungsrechtsakts teilt die Kommission dem in Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 genannten Ausschuss mit, dass die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels vorgesehenen Bedingungen ihres Erachtens erfüllt worden sind.
Bei der Ausarbeitung dieses Entwurfs eines Durchführungsrechtsakts berücksichtigt die Kommission die Standpunkte der einschlägigen Gremien oder Sachverständigengruppen, die im Rahmen der vorliegenden Richtlinie eingerichtet wurden, und konsultiert alle einschlägigen Interessenträger ordnungsgemäß.
(5)Unbeschadet des Artikels 13 wird bei Geräten, die mit den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Normen oder gemeinsamen Spezifikationen oder Teilen davon übereinstimmen, eine Konformität mit den in Anhang I festgelegten wesentlichen Sicherheitsanforderungen vermutet, die von den betreffenden Normen, gemeinsamen Spezifikationen oder Teilen davon abgedeckt sind.
Ab dem Tag, der auf das Auslaufen oder die Deaktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt folgt, können sich die Hersteller nicht mehr auf die Konformitätsvermutung berufen, die durch die Normen oder gemeinsamen Spezifikationen gemäß den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Durchführungsrechtsakten begründet wird.
(6)Sofern kein hinreichender Grund zu der Annahme besteht, dass die Geräte, die unter die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Normen oder gemeinsamen Spezifikationen fallen, eine Gefahr für die Gesundheit oder Sicherheit von Personen darstellen, gelten abweichend von Artikel 40a Absatz 3 in Verkehr gebrachte Geräte, die mit den betreffenden Normen oder gemeinsamen Spezifikationen übereinstimmen, auch nach dem Außerkrafttreten oder der Aufhebung eines gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels erlassenen Durchführungsrechtsakts und dem Auslaufen oder der Deaktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt als mit den in Anhang I festgelegten wesentlichen Anforderungen konform.
(7)Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass eine in Absatz 1 genannte Norm oder gemeinsame Spezifikation den in Anhang I festgelegten wesentlichen Anforderungen nicht in vollem Umfang entspricht, setzt er die Kommission mittels einer ausführlichen Erläuterung davon in Kenntnis.
Die Kommission prüft diese ausführliche Erläuterung und kann den Durchführungsrechtsakt, in dem die betreffende Norm aufgeführt bzw. die betreffende gemeinsame Spezifikation festgelegt wird, gegebenenfalls ändern oder aufheben.
Artikel 40c Priorisierung von Marktüberwachungstätigkeiten und gegenseitige Unterstützung der Behörden (1) Die Mitgliedstaaten räumen den Marktüberwachungstätigkeiten für Geräte, die in dem in Artikel 40a Absatz 1 der vorliegenden Richtlinie genannten Durchführungsrechtsakt aufgeführt sind, Vorrang ein.
Die Kommission unterstützt die Koordinierung dieser Priorisierungsbemühungen über das gemäß Artikel 29 der Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates (*13) eingerichtete Unionsnetzwerk für Produktkonformität.
(2)Die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass alle erdenklichen Anstrengungen unternommen werden, um andere Marktüberwachungsbehörden während eines Notfallmodus für den Binnenmarkt zu unterstützen, unter anderem durch die Mobilisierung und Entsendung von Expertenteams zur vorübergehenden Verstärkung des Personals der um Unterstützung ersuchenden Marktüberwachungsbehörden oder durch logistische Unterstützung, z.
B. durch Ausbau der Prüfkapazitäten für Geräte, die in dem in Artikel 40a Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakt aufgeführt sind.
(*13) Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.
Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (ABl.
L 169 vom 25.6.2019, S. 1).“ "
3.
In Artikel 41 wird folgender Absatz eingefügt: „(2a) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.“.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.11.2024

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