Art. 40a – Anwendung der Notfallverfahren

DIR_2024_2749 · zur Änderung der Richtlinien 2000/14/EG, 2006/42/EG, 2010/35/EU, 2014/29/EU, 2014/30/EU, 2014/33/EU, 2014/34/EU, 2014/35/EU, 2014/53/EU und 2014/68/EU in Bezug auf Notfallverfahren für die Konformitätsbewertung, die Konformitätsvermutung, die Annahme gemeinsamer Spezifikationen und die Marktüberwachung aufgrund eines Binnenmarkt-Notfalls

(1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Maßnahmen zur Umsetzung der Artikel 40b und 40c der vorliegenden Richtlinie nur dann gelten, wenn die Kommission einen Durchführungsrechtsakt gemäß Artikel 28 der Verordnung (EU) 2024/2747 in Bezug auf unter die vorliegende Richtlinie fallende Geräte erlassen hat.
(2)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Maßnahmen zur Umsetzung der Artikel 40b und 40c der vorliegenden Richtlinie ausschließlich auf Geräte Anwendung finden, die gemäß Artikel 18 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/2747 als krisenrelevante Waren eingestuft wurden.
(3)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Maßnahmen zur Umsetzung der Artikel 40b und 40c der vorliegenden Richtlinie nur während des Notfallmodus für den Binnenmarkt zur Anwendung kommen, der gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2024/2747 aktiviert wurde.
(4)Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte in Bezug auf die zu ergreifenden Korrektur- oder Restriktionsmaßnahmen, die zu befolgenden Verfahren und die spezifischen Anforderungen an die Kennzeichnung und Rückverfolgbarkeit von in Verkehr gebrachten Geräten gemäß Artikel 40b erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 41 Absatz 2a genannten Prüfverfahren erlassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.11.2024

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