DIR_2024_2810 · über Strukturen mit Mehrstimmrechtsaktien in Gesellschaften, die eine Zulassung ihrer Anteile zum Handel an einem multilateralen Handelssystem beantragen
Durch eine Struktur mit Mehrstimmrechtsaktien könnte sich das Risiko erhöhen, dass die kontrollierenden Aktionäre aus der betreffenden Gesellschaft private Vorteile ziehen. Mitgliedstaaten, die bereits Mehrstimmrechtsaktien erlauben, sehen Maßnahmen zum Schutz von Aktionären vor, die Aktien mit einer geringeren Anzahl von Stimmen je Aktie halten. Aufgrund von nationalen Besonderheiten und Unterschieden beim Gesellschaftsrecht weichen die in den verschiedenen Mitgliedstaaten bestehenden Schutzmaßnahmen voneinander ab. Ungeachtet dieser Abweichungen und angesichts der Ziele des Binnenmarkts, wie sie insbesondere in Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe g des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) niedergelegt sind, sollten die Ansätze im nationalen Recht für Strukturen mit Mehrstimmrechtsaktien — was den Schutz der Interessen von Aktionären anbelangt, die Aktien mit einer geringeren Anzahl von Stimmen je Aktie halten — für Gesellschaften, die von ihrem Recht nach dieser Richtlinie, für die Zwecke der Beantragung der Zulassung zum Handel an einem MTF eine Struktur mit Mehrstimmrechtsaktien einzuführen oder eine solche Struktur zu ändern, Gebrauch machen, abgestimmt werden.
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