DIR_2024_2810 · über Strukturen mit Mehrstimmrechtsaktien in Gesellschaften, die eine Zulassung ihrer Anteile zum Handel an einem multilateralen Handelssystem beantragen
Im Rahmen des abgestimmten Ansatzes für Gesellschaften, die von ihrem Recht nach der vorliegenden Richtlinie Gebrauch machen, für die Zwecke der Beantragung der Zulassung zum Handel an einem MTF eine Struktur mit Mehrstimmrechtsaktien einzuführen oder eine solche Struktur zu ändern, sollten die Mitgliedstaaten eine gerechte Behandlung von Aktionären gewährleisten, indem sie für die Gestaltung der Strukturen mit Mehrstimmrechtsaktien eine Beschränkung einführen, wonach ein maximales Verhältnis für die Anzahl der mit Mehrstimmrechtsaktien verknüpften Stimmen gegenüber der Stimmenanzahl der Aktien mit den geringsten Stimmrechten vorgegeben wird. Alternativ sollten die Mitgliedstaaten unbeschadet der Richtlinie (EU) 2017/1132 eine Beschränkung für Beschlüsse der Hauptversammlung vorsehen, die einer qualifizierter Mehrheit der abgegebenen Stimmen bedürfen — mit Ausnahme von Beschlüssen über die Bestellung und Abberufung von Mitgliedern der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane der Gesellschaft sowie der von diesen Organen zu fassenden operativen Beschlüsse, die der Hauptversammlung zur Billigung vorgelegt werden —, indem vorgeschrieben wird, dass die qualifizierte Mehrheit auf der Grundlage der Gesamtzahl der abgegebenen Stimmen und entweder des in der Hauptversammlung vertretenen Gesellschaftskapitals oder der Anzahl der in der Hauptversammlung vertretenen Aktien oder aber auf der Grundlage der Gesamtzahl der abgegebenen Stimmen und der in jeder von dem Beschluss betroffenen Aktiengattung abgegebenen Stimmen berechnet wird. Für die Zwecke der vorliegenden Richtlinie sollte gelten, dass eine Aktiengattung als von einem Beschluss betroffen gilt, wenn sich dieser Beschluss negativ auf die Rechte der Aktionäre dieser spezifischen Aktiengattung auswirkt.
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