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DIR_2024_2810 · über Strukturen mit Mehrstimmrechtsaktien in Gesellschaften, die eine Zulassung ihrer Anteile zum Handel an einem multilateralen Handelssystem beantragen

Die nationalen Bestimmungen zu Strukturen mit Mehrstimmrechtsaktien sind von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat sehr unterschiedlich. Während einige Mitgliedstaaten Strukturen mit Mehrstimmrechtsaktien erlauben, sind sie in anderen verboten. In einigen Mitgliedstaaten ist dieses Verbot auf Gesellschaften, deren Aktien öffentlich gehandelt werden beschränkt, in anderen gilt es für Gesellschaften jeder Art. Diese Unterschiede zwischen den nationalen Regelungen behindern den freien Kapitalverkehr im Binnenmarkt und führen zu ungleichen Wettbewerbsbedingungen zwischen Gesellschaften in verschiedenen Mitgliedstaaten. Gesellschaften aus einem Mitgliedstaat, in dem Strukturen mit Mehrstimmrechtsaktien untersagt sind, müssen in einen anderen Mitgliedstaat oder sogar in ein Drittland ausweichen, wenn sie eine Struktur mit Mehrstimmrechtsaktien einführen möchten, um für ihre Aktien eine Zulassung zum Handel an einem Markt zu beantragen, was für sie mit höheren Kosten verbunden ist. Aufgrund dieser höheren Kosten könnten sich Gesellschaften in einigen Fällen gegen die Finanzierung über öffentliche Märkte entscheiden, was wiederum ihre Finanzierungsmöglichkeiten einschränken könnte. Solche Erwägungen spielen insbesondere bei KMU und Start-ups, die nicht über die zur Deckung dieser Kosten erforderlichen Mittel verfügen, eine Rolle.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 14.11.2024

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