Art. 3 – Schutzvoraussetzungen

DIR_2024_2823 · über den rechtlichen Schutz von Designs

(1)Die Mitgliedstaaten schützen Designs ausschließlich durch Eintragung dieser Designs und gewähren ihren Inhabern nach Maßgabe dieser Richtlinie ausschließliche Rechte.
(2)Ein Design wird durch ein Designrecht geschützt, wenn es neu ist und Eigenart hat.
(3)Ein Design, das bei einem Erzeugnis, das Bauelement eines komplexen Erzeugnisses ist, verwendet oder in dieses Erzeugnis aufgenommen wird, gilt nur dann als neu und hat nur dann Eigenart, a) wenn das Bauelement, das in das komplexe Erzeugnis aufgenommen wurde, bei dessen üblicher Verwendung sichtbar bleibt und b) soweit diese sichtbaren Merkmale des Bauelements selbst die Voraussetzungen der Neuheit und Eigenart erfüllen.
(4)„Übliche Verwendung“ im Sinne des Absatzes 3 Buchstabe a bedeutet die Verwendung durch den Endbenutzer, ausgenommen Maßnahmen der Instandhaltung, Wartung oder Reparatur.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 25.11.2024

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