ErwGr. 32

DIR_2024_2823 · über den rechtlichen Schutz von Designs

Zweck des Designschutzes ist es, ausschließliche Rechte an der Erscheinungsform eines Erzeugnisses zu gewähren, nicht aber ein Monopol für das Erzeugnis als solches. Der Schutz von Designs, zu denen es praktisch keine Alternativen gibt, würde zu einem De-facto-Produktmonopol führen. Ein solcher Schutz würde einem Missbrauch des Systems des Designschutzes nahekommen. Wenn es Dritten erlaubt würde, Ersatzteile herzustellen und zu vertreiben, wird der Wettbewerb aufrechterhalten. Würde der Designschutz auf Ersatzteile ausgedehnt, würden solche Dritte diese Rechte verletzen, es gäbe keinen Wettbewerb mehr, und dem Inhaber des Designs würde ein De-facto-Produktmonopol eingeräumt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 25.11.2024

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