ErwGr. 36

DIR_2024_2823 · über den rechtlichen Schutz von Designs

Um zu vermeiden, dass unterschiedliche Bedingungen in den Mitgliedstaaten in Bezug auf die Vorbenutzung zu Unterschieden in der rechtlichen Wirkung desselben Designs in verschiedenen Mitgliedstaaten führen, sollte sichergestellt werden, dass jeder Dritte, der nachweisen kann, dass er vor dem Anmeldetag eines Designs oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen wird, vor dem Prioritätstag gutgläubig mit der Verwendung eines in den Schutzumfang der eingetragenen Designs fallenden Designs, das keine Nachahmung darstellt, in einem Mitgliedstaat begonnen oder zu diesem Zweck ernsthafte und wirksame Vorbereitungen getroffen hat, Anspruch auf eine begrenzte Verwertung dieses Designs hat.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 25.11.2024

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