Art. 28 – Kollektiv- bzw. Tarifverträge und spezifische Vorschriften für die Verarbeitung personenbezogener Daten

DIR_2024_2831 · zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen in der Plattformarbeit

Die Mitgliedstaaten können gemäß Artikel 26 Absatz 1 durch Gesetz oder durch Kollektiv- bzw. Tarifverträge spezifischere Vorschriften vorsehen, um den Schutz der Rechte und Freiheiten bei der Verarbeitung personenbezogener Daten von Personen, die Plattformarbeit leisten, gemäß den Artikeln 9, 10 und 11 zu gewährleisten. Die Mitgliedstaaten können den Sozialpartnern gestatten, im Einklang mit dem nationalen Recht oder den nationalen Gepflogenheiten Kollektiv- bzw. Tarifverträge beizubehalten, auszuhandeln, zu schließen und durchzusetzen, bei denen — unter Wahrung des generellen Schutzniveaus für die Plattformbeschäftigten — Regelungen bezüglich der Plattformarbeit getroffen werden, die von den in den Artikeln 12 und 13 genannten Regelungen und, wenn sie den Sozialpartnern gemäß Artikel 29 Absatz 4 ihre Durchführung übertragen, von den in Artikel 17 genannten Regelungen abweichen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.11.2024

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