Art. 30 – Überprüfung durch die Kommission

DIR_2024_2831 · zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen in der Plattformarbeit

Nach Anhörung der Mitgliedstaaten und der Sozialpartner auf Unionsebene sowie wichtiger Interessenträger wie auch unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf KMU, einschließlich Kleinstunternehmen, überprüft die Kommission spätestens bis zum 2. Dezember 2029 die Umsetzung dieser Richtlinie und schlägt gegebenenfalls die notwendigen Änderungen der Rechtsvorschriften vor. Bei ihrer Überprüfung richtet die Kommission besonderes Augenmerk auf die Auswirkungen des Einsatzes von Vermittlern auf die Umsetzung dieser Richtlinie im Allgemeinen sowie auf die Wirksamkeit der gesetzlichen Vermutung.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.11.2024

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