DIR_2024_2831 · zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen in der Plattformarbeit
Zur Organisation der von den Einzelpersonen geleisteten Arbeit sollte mindestens gehören, dass die digitale Arbeitsplattform eine wichtige Rolle bei der Zusammenführung der Nachfrage nach der Dienstleistung und des Arbeitsangebots der Einzelperson übernimmt, die ein Vertragsverhältnis — unabhängig von dessen formaler Bezeichnung durch die Parteien und von dessen Art — mit der digitalen Arbeitsplattform oder einem Vermittler hat und für die Ausführung einer bestimmten Aufgabe zur Verfügung steht. Die Organisation dieser Arbeit kann auch andere Tätigkeiten wie die Zahlungsabwicklung umfassen. Online-Plattformen, die die Arbeit von Einzelpersonen nicht organisieren, sondern — ohne weiter involviert zu sein — lediglich die Mittel bereitstellen, mit denen Dienstleistungsanbieter den Endnutzer erreichen können, indem sie beispielsweise Angebot oder Nachfrage nach Dienstleistungen auflisten oder verfügbare Dienstleistungsanbieter in einem bestimmten Bereich aggregieren und anzeigen, sollten nicht als digitale Arbeitsplattform betrachtet werden. Die Anbieter von Dienstleistungen, deren Hauptzweck in der Nutzung oder im Angebot von Gütern (z. B. kurzfristige Vermietung von Unterkünften) besteht, oder über die Einzelpersonen privat Waren weiterverkaufen können, oder Plattformen, die Freiwilligentätigkeit organisieren, sollten nicht unter die Begriffsbestimmung „digitale Arbeitsplattformen“ fallen. Die Begriffsbestimmung sollte auf Dienstleistungsanbieter beschränkt sein, bei denen die Organisation der von der Einzelperson geleisteten Arbeit — hierzu zählen etwa die Personen- oder Warenbeförderung sowie Reinigungsdienstleistungen — eine notwendige und wesentliche Komponente darstellt und nicht nur untergeordneter und rein nebensächlicher Natur ist.
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