ErwGr. 17

DIR_2024_2831 · zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen in der Plattformarbeit

Diese Richtlinie sollte für Personen gelten, die Plattformarbeit in der Union leisten und die im Sinne der in den Mitgliedstaaten geltenden Rechtsvorschriften, Kollektiv- bzw. Tarifverträgen oder Gepflogenheiten einen Arbeitsvertrag haben oder in einem Arbeitsverhältnis stehen oder bei denen nach der Beurteilung des Sachverhaltes vom Bestehen eines Arbeitsvertrags oder eines Arbeitsverhältnisses ausgegangen wird, wobei die Rechtsprechung des Gerichtshofs zu berücksichtigen ist. Die Bestimmungen über das algorithmische Management im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten sollten auch für Personen gelten, die Plattformarbeit leisten und keinen Arbeitsvertrag haben bzw. nicht in einem Arbeitsverhältnis stehen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.11.2024

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