Text auf der VORDERSEITE: „European Disability Card“ in englischer Sprache sowie in einer oder mehreren Amtssprachen des ausstellenden Mitgliedstaats.
RÜCKSEITE: Vom ausstellenden Mitgliedstaat festzulegende Informationen in einer oder mehreren Amtssprachen dieses Mitgliedstaats.
1.Die Größe des Ausweises entspricht dem Format ID-1 nach ISO/IEC 7810.
2.Der Ausweis verfügt über Folgendes: — Lichtbild des Ausweisinhabers, — Vor- und Nachname des Ausweisinhabers, — Geburtsdatum des Ausweisinhabers, — Seriennummer oder Dokumentennummer des Ausweises.
3.Der Ausweis ist dunkelblau und hellblau, entsprechend der Abbildung in diesem Anhang und gemäß den folgenden Referenzen: — dunkelblau: CMYK 100, 90, 10, 0 RGB 0, 68, 148, — hellblau: CMYK 94, 63, 7, 1 RGB 0, 110, 183.
4.Auf dem Ausweis sind sein Ausstellungsdatum und sein Ablaufdatum angegeben.
5.Der Ausweis enthält einen Ländercode umrandet von dem Kreis von 12 Sternen, der die Union symbolisiert.
6.Die verwendete Schriftart ist Arial Regular oder, wenn dies nicht möglich ist, eine serifenlose Schriftart. Zwischen den im Vordergrund und im Hintergrund verwendeten Farben besteht ausreichend Kontrast.
7.Die Worte „Europäischer Behindertenausweis“ werden in englischer Sprache und in einer oder mehreren Amtssprachen des ausstellenden Mitgliedstaats in der Schriftart Arial Regular sowie in Braille unter Verwendung der Abmessungen des Marburger Codes angezeigt.
8.Der optionale Buchstabe „A“ (in Schrift und in Braille) darf hinzugefügt werden, wenn der Ausweis die Person mit Behinderungen zur Begleitung durch eine oder mehrere persönliche Assistenzkräfte, durch andere Begleit- oder Unterstützungspersonen, die nach dem nationalen Recht oder den nationalen Gepflogenheiten in dieser Funktion anerkannt sind, oder durch Assistenztiere berechtigt. Der Buchstabe „A“ kann auch für Menschen mit Behinderungen mit erhöhtem Unterstützungsbedarf gemäß dem nationalen Recht oder den nationalen Gepflogenheiten hinzugefügt werden.
9.Ein QR-Code oder andere mögliche digitale Merkmale, die elektronische Mittel zur Prävention von Betrug verwenden, sind nach Annahme der in Artikel 7 Absatz 7 Buchstabe a genannten delegierten Rechtsakte hinzuzufügen. Die digitalen Merkmale auf der physischen Version des Ausweises können mehr personenbezogene Daten enthalten als die Daten, die auf der physischen Version gemäß diesem Anhang vorgesehen sind. Der Zugang zu diesen Daten ist jedoch auf Behörden der ausstellenden Mitgliedstaaten und nur auf befugte Nutzer beschränkt. Die Verarbeitung dieser personenbezogenen Daten erfolgt gemäß der Verordnung (EU) 2016/679.
10.Eintragungen werden in englischer Sprache sowie in einer oder mehreren Amtssprachen des ausstellenden Mitgliedstaats abgefasst. Beabsichtigt ein Mitgliedstaat, diese Eintragungen in einer anderen Landessprache abzufassen als Bulgarisch, Dänisch, Deutsch, Englisch, Estnisch, Finnisch, Französisch, Griechisch, Irisch, Italienisch, Kroatisch, Lettisch, Litauisch, Maltesisch, Niederländisch, Polnisch, Portugiesisch, Rumänisch, Schwedisch, Slowakisch, Slowenisch, Spanisch, Tschechisch oder Ungarisch, so tut er dies unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Anhangs. Fasst ein Mitgliedstaat Eintragungen auf Bulgarisch oder Griechisch ab, so erstellt er eine Fassung des Ausweises, die lateinische Buchstaben verwendet.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 25.11.2024
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