Anhang II – FORMAT DES EUROPÄISCHEN PARKAUSWEISES FÜR MENSCHEN MIT BEHINDERUNGEN

DIR_2024_2841 · zur Einführung des Europäischen Behindertenausweises und des Europäischen Parkausweises für Menschen mit Behinderungen

VORDERSEITE
RÜCKSEITE
1.Der Ausweis hat folgende Abmessungen: — Höhe: 106 mm, — Breite: 148 mm.
2.Der Ausweis ist dunkelblau und gelb, entsprechend den Abbildungen in diesem Anhang und unter Verwendung der folgenden Referenzen: — dunkelblau: CMYK 100, 90, 10, 0 RGB 0, 68, 148, — gelb: CMYK 94, 63, 7, 1 RGB 255, 237, 0.
3.Der Ausweis ist auf der Vorder- und der Rückseite jeweils senkrecht in zwei Teile unterteilt: a) Der linke Teil der Vorderseite enthält: — Rollstuhlfahrersymbol in dunkelblau auf gelbem Untergrund, — Ausstellungsdatum und Ablaufdatum des Ausweises, — Seriennummer des Ausweises, — Name der ausstellenden Behörde oder Organisation, — amtliches Kennzeichen, wenn der Ausweis einem Fahrzeug zugeordnet ist und der Mitgliedstaat dies vorschreibt; in Mitgliedstaaten, in denen das amtliche Kennzeichen nicht angegeben werden muss, entfällt das entsprechende Datenfeld auf dem Ausweis. b) Der rechte Teil der Vorderseite enthält: — die Aufschrift „Europäischer Parkausweis für Menschen mit Behinderungen“ in Großbuchstaben in englischer Sprache und in einer oder mehreren Amtssprachen des ausstellenden Mitgliedstaats sowie in Braille unter Verwendung der Abmessung des Marburger Codes, — im Hintergrund die Kennbuchstaben des ausstellenden Mitgliedstaats umrahmt von einem Kreis von 12 Sternen, der die Union symbolisiert, — einen QR-Code und andere digitale mögliche Merkmale, die elektronische Mittel zur Prävention von Betrug verwenden, die nach Annahme der in Artikel 8 Absatz 7 Buchstabe a genannten delegierten Rechtsakte hinzuzufügen sind. Die digitalen Merkmale auf der physischen Version des Ausweises können mehr personenbezogene Daten enthalten als die Daten, die auf der physischen Version gemäß diesem Anhang vorgesehen sind. Der Zugang zu diesen Daten ist jedoch auf Behörden der ausstellenden Mitgliedstaaten und nur auf befugte Nutzer beschränkt. Die Verarbeitung dieser personenbezogenen Daten erfolgt gemäß der Verordnung (EU) 2016/679. c) Der linke Teil der Rückseite enthält Folgendes: — Name und Vorname des Ausweisinhabers, — Geburtsdatum des Ausweisinhabers. d) Der rechte Teil der Rückseite enthält in englischer Sprache und in einer oder mehreren Amtssprachen des ausstellenden Mitgliedstaats: — den Vermerk: „Dieser Ausweis berechtigt den Inhaber bzw. die Inhaberin zur Inanspruchnahme der Parkbedingungen und Stellplätze, die Menschen mit Behinderungen in dem betreffenden Mitgliedstaat vorbehalten sind.“, — den Vermerk: „Der Ausweis ist bei Benutzung so im vorderen Teil des Fahrzeugs anzubringen, dass seine Vorderseite zu Kontrollzwecken gut sichtbar ist.“.
4.Eintragungen werden in englischer Sprache sowie in einer oder mehreren Amtssprachen des ausstellenden Mitgliedstaats abgefasst. Beabsichtigt ein Mitgliedstaat, diese Eintragungen in einer anderen Landessprache abzufassen als Bulgarisch, Dänisch, Deutsch, Englisch, Estnisch, Finnisch, Französisch, Griechisch, Irisch, Italienisch, Kroatisch, Lettisch, Litauisch, Maltesisch, Niederländisch, Polnisch, Portugiesisch, Rumänisch, Schwedisch, Slowakisch, Slowenisch, Spanisch, Tschechisch oder Ungarisch, so tut er dies unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Anhangs. Fasst ein Mitgliedstaat Eintragungen auf Bulgarisch oder Griechisch ab, so erstellt er eine Fassung des Ausweises, die lateinische Buchstaben verwendet.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 25.11.2024

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