ErwGr. 11

DIR_2024_2841 · zur Einführung des Europäischen Behindertenausweises und des Europäischen Parkausweises für Menschen mit Behinderungen

Menschen mit Behinderungen können bei den zuständigen Behörden oder Stellen ihres Wohnsitzstaats die Anerkennung des Behindertenstatus beantragen, da dies in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fällt. Die Verfahren zur Prüfung von Behinderungen unterscheiden sich von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat. Wenn die zuständigen Behörden oder Stellen den Behindertenstatus eines Antragstellers anerkennen, können sie eine Bescheinigung, einen Ausweis oder ein anderes förmliches Dokument zur Anerkennung des Behindertenstatus des Antragstellers ausstellen. In Mitgliedstaaten, in denen es keine Definition des Behindertenstatus gibt, können Ansprüche auf bestimmte Dienstleistungen aufgrund einer Behinderung geltend gemacht werden, wenn Personen mit Behinderungen Dienstleistungen oder Vorteile gewährt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 25.11.2024

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