Art. 1

DIR_2024_2842 · zur Ausweitung der Richtlinie (EU) 2024/2841 auf Drittstaatsangehörige mit rechtmäßigem Aufenthalt in einem Mitgliedstaat

Die in der Richtlinie (EU) 2024/2841 niedergelegten Regeln, Rechte und Pflichten gelten für Drittstaatsangehörige, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten und die nicht in den Anwendungsbereich der genannten Richtlinie fallen, und deren Behindertenstatus oder Anspruch auf bestimmte Dienstleistungen aufgrund einer Behinderung oder Rechte auf Menschen mit Behinderungen vorbehaltene Parkbedingungen und Stellplätze von ihrem Wohnsitzmitgliedstaat anerkannt wurden, sowie für Personen, die sie begleiten oder unterstützen, einschließlich persönlicher Assistenzkräfte, oder für Assistenztiere im Sinne von Artikel 3 Nummern 4 und 8 der genannten Richtlinie.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 14.11.2024

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