Art. 4

DIR_2024_2842 · zur Ausweitung der Richtlinie (EU) 2024/2841 auf Drittstaatsangehörige mit rechtmäßigem Aufenthalt in einem Mitgliedstaat

Die Mitgliedstaaten können Maßnahmen ergreifen, um den besonderen Sprachbedürfnissen von Drittstaatsangehörigen, einschließlich, sofern angezeigt, durch Spracherleichterungen, gerecht zu werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 14.11.2024

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