Art. 2 – Änderung der Richtlinie 2013/36/EU

DIR_2024_2994 · zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2013/36/EU und (EU) 2019/2034 hinsichtlich der Behandlung des Konzentrationsrisikos, das aus Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien erwächst, und des Ausfallrisikos bei zentral geclearten Derivategeschäften

Die Richtlinie 2013/36/EU wird wie folgt geändert:
1.Artikel 74 Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung: „b) wirksame Verfahren zur Ermittlung, Steuerung, Überwachung und Meldung der Risiken, denen sie ausgesetzt sind oder sein könnten, einschließlich kurz-, mittel- und langfristiger Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungsrisiken (environmental, social and governance risks – ESG-Risiken) sowie des Konzentrationsrisikos, das aus Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien erwächst, unter Berücksichtigung der in Artikel 7a der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (*2) festgelegten Bedingungen; (*2) Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1).“ "
2.In Artikel 76 Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Leitungsorgan konkrete Pläne und quantifizierbare Ziele gemäß den in Artikel 7a der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 festgelegten Anforderungen ausarbeitet, um das Konzentrationsrisiko zu überwachen und zu bewältigen, das aus Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien erwächst, die Dienstleistungen anbieten, die für die Union oder mindestens einen ihrer Mitgliedstaaten von wesentlicher Systemrelevanz sind.“
3.In Artikel 81 wird folgender Absatz angefügt: „Die zuständigen Behörden bewerten und überwachen die Entwicklungen der Praxis der Institute in Bezug auf die Steuerung ihres Konzentrationsrisikos, das aus Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien erwächst, einschließlich der gemäß Artikel 76 Absatz 2 Unterabsatz 5 dieser Richtlinie ausgearbeiteten Pläne, sowie die Fortschritte bei der Anpassung der Geschäftsmodelle der Institute an die in Artikel 7a der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 festgelegten Anforderungen.“
4.In Artikel 100 wird folgender Absatz angefügt: „(5) Die EBA arbeitet in Zusammenarbeit mit der ESMA gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 Leitlinien aus, um eine kohärente Methode für die Berücksichtigung des Konzentrationsrisikos, das aus Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien erwächst, bei aufsichtlichen Stresstests festzulegen. Die EBA gibt die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Leitlinien bis zum 25. Juni 2026 heraus.“
5.In Artikel 104 Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt: „o) wenn die zuständige Behörde der Auffassung ist, dass ein Risiko einer übermäßigen Konzentration besteht, das aus Risikopositionen gegenüber einer zentralen Gegenpartei erwächst, von Instituten zu verlangen, ihre Risikopositionen gegenüber dieser zentralen Gegenpartei zu verringern oder Risikopositionen über ihre Clearingkonten gemäß Artikel 7a der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 neu zuzuweisen.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 04.12.2024

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