Die Richtlinie (EU) 2019/2034 wird wie folgt geändert:
1.In Artikel 3 Absatz 1 werden folgende Nummern angefügt: „34. ‚zentrale Gegenpartei‘ oder ‚CCP‘ (central counterparty) eine CCP im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (*3). 35. ‚qualifizierte zentrale Gegenpartei‘ oder ‚qualifizierte ZGP‘ eine ‚qualifizierte zentrale Gegenpartei‘ oder ‚qualifizierte ZGP‘ im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 88 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. (*3) Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1).“ "
2.Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung: „b) wirksame Verfahren zur Ermittlung, Steuerung, Überwachung und Meldung der Risiken, denen die Wertpapierfirmen tatsächlich oder potenziell ausgesetzt sind, oder der Risiken, die sie für andere tatsächlich oder potenziell darstellen, einschließlich des Konzentrationsrisikos, das aus Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien erwächst, unter Berücksichtigung der in Artikel 7a der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 festgelegten Bedingungen;“
3.Artikel 29 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Folgender Buchstabe wird angefügt: „e) wesentliche Ursachen und Auswirkungen des Konzentrationsrisikos, das aus Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien erwächst, sowie alle wesentlichen Auswirkungen auf die Eigenmittel.“ b) Folgender Unterabsatz wird nach Unterabsatz 5 eingefügt: „Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe e stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass das Leitungsorgan konkrete Pläne und quantifizierbare Ziele im Einklang mit den in Artikel 7a der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 festgelegten Anforderungen ausarbeitet, um das Konzentrationsrisiko zu überwachen und zu bewältigen, das aus Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien erwächst, die Dienstleistungen anbieten, die für die Union oder mindestens einen ihrer Mitgliedstaaten von wesentlicher Systemrelevanz sind.“
4.In Artikel 36 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe a bewerten und überwachen die zuständigen Behörden die Entwicklungen der Praxis der Wertpapierfirmen in Bezug auf die Steuerung ihres Konzentrationsrisikos, das aus Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien erwächst, einschließlich der gemäß Artikel 29 Absatz 1 dieser Richtlinie ausgearbeiteten Pläne, sowie die Fortschritte bei der Anpassung der Geschäftsmodelle der Wertpapierfirmen an die in Artikel 7a der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 festgelegten Anforderungen.“
5.Artikel 39 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) Der Einleitungssatz erhält folgende Fassung: „Für die Zwecke von Artikel 29, Artikel 36, Artikel 37 Absatz 3 und Artikel 38 dieser Richtlinie sowie der Anwendung der Verordnung (EU) 2019/2033 sind die zuständigen Behörden mindestens befugt,“ b) Folgender Buchstabe wird angefügt: „n) von Wertpapierfirmen zu verlangen, ihre Risikopositionen gegenüber einer zentralen Gegenpartei zu verringern oder Risikopositionen über ihre Clearingkonten gemäß Artikel 7a der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 neu zuzuweisen, wenn die zuständige Behörde der Auffassung ist, dass ein Risiko einer übermäßigen Konzentration, das aus Risikopositionen gegenüber dieser zentralen Gegenpartei erwächst, besteht.“
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 04.12.2024
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