Anhang II – EUTROPHIERUNGSEMPFINDLICHE GEBIETE

DIR_2024_3019 · über die Behandlung von kommunalem Abwasser

1.Gebiete in den Einzugsgebieten der Ostsee, des Schwarzen Meeres, der Nordsee und des Adriatischen Meeres, die gemäß der Richtlinie 2008/56/EG oder 2000/60/EG als eutrophierungsempfindliche Gebiete eingestuft wurden.
2.Natürliche Süßwasserseen, andere Binnengewässer, Ästuare und Küstengewässer, die bereits eutroph sind oder in naher Zukunft eutrophieren werden, wenn keine Schutzmaßnahmen ergriffen werden. Bei der Entscheidung, welche Nährstoffe durch eine weitere Behandlung reduziert werden sollen, müssen folgende Faktoren berücksichtigt werden: a) Seen und Zuflüsse zu Seen/Talsperren/geschlossenen Buchten mit geringem Wasseraustausch, wodurch die Möglichkeit der Anreicherung gegeben ist. In diesen Gebieten sollte auf jeden Fall Phosphor entfernt werden, außer wenn nachgewiesen werden kann, dass das Ausmaß der Eutrophierung dadurch nicht beeinflusst wird. Bei Einleitungen aus großen Siedlungsgebieten kann auch die Entfernung von Stickstoff ins Auge gefasst werden; b) Ästuare, Buchten und andere Küstengewässer, die nur einen geringen Wasseraustausch haben oder in die große Mengen von Nährstoffen eingeleitet werden. Einleitungen aus kleineren Siedlungsgebieten sind in diesen Gebieten normalerweise nicht ausschlaggebend, aber im Falle großer Siedlungsgebiete sollten Phosphor oder Stickstoff, oder beide, entfernt werden, außer wenn nachgewiesen werden kann, dass das Ausmaß der Eutrophierung dadurch nicht beeinflusst wird.
3.Für die Trinkwassergewinnung bestimmtes Oberflächen-Süßwasser, das höhere Nitratkonzentration enthalten könnte, als in den einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2020/2184 vorgesehen ist, wenn keine Schutzmaßnahmen ergriffen werden.
4.Gebiete, in denen eine über die Bestimmungen von Artikel 7 hinausgehende Behandlung nötig ist, um anderen Rechtsvorschriften der Union im Umweltbereich nachzukommen, die insbesondere auch Wasserkörper betreffen, bei denen gemäß der Richtlinie 2000/60/EG die Gefahr besteht, dass sie keinen guten ökologischen Zustand oder kein gutes ökologisches Potenzial beibehalten oder erreichen.
5.Alle anderen Gebiete, die von den Mitgliedstaaten als eutrophierungsempfindlich eingestuft werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.12.2024

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