1.Eine Analyse der Ausgangssituation des Kanalisationsgebiets dem betreffenden Siedlungsgebiet Gemeinde, die mindestens Folgendes umfasst: a) eine detaillierte Beschreibung des Kanalisationsnetzes, der Kapazität dieses Netzes zur Speicherung und zum Transport von kommunalem Abwasser und Siedlungsabflüssen und der vorhandenen Kapazitäten für die Behandlung von kommunalem Abwasser im Falle von Niederschlägen; b) bei Mischkanalisationen eine dynamische Strömungsanalyse des kommunalen Abwassers bei Niederschlägen basierend auf Überwachungsdaten oder hydrologischen, hydraulischen und Wasserqualitätsmodellen, die den modernsten Klimaprojektionen Rechnung tragen, und eine Schätzung der Schadstofffrachten der Parameter in Anhang I Tabelle 1 und gegebenenfalls Tabelle 2 und des Mikroplastikgehalts und einschlägiger Schadstoffe enthalten, die bei Niederschlägen in die aufnehmenden Gewässer eingetragen werden; c) bei Trennkanalisationen eine detaillierte Beschreibung der Anforderungen an die Überwachung an entsprechenden Stellen der Trennkanalisationen, an denen die Einleitungen von Siedlungsabflüssen voraussichtlich im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe d verunreinigt sind, damit einschlägige und durchführbare Maßnahmen gemäß Nummer 3 dieses Anhangs festgelegt werden können.
2.Ziele zur Verringerung der Verschmutzung aufgrund von Mischwasserüberläufe, einschließlich: a) eines nicht verbindlichen Richtziels, wonach das aus Mischwasserüberläufe stammende Abwasser einen geringen Prozentsatz ausmacht, der nicht mehr als 2 % der jährlich gesammelten kommunalen Abwasserfracht, berechnet unter trockenen Witterungsverhältnissen, betragen darf; dieses nicht verbindliche Richtziel muss erreicht werden bis zum i) 31. Dezember 2039 für alle Siedlungsgebiete mit 100 000 EW und mehr; ii) 31. Dezember 2045 für die in Artikel 5 genannten Siedlungsgebiete mit 10 000 EW und mehr; b) der schrittweisen Verringerung von Makroplastik.
3.Maßnahmen, die zur Erreichung der unter Nummer 2 genannten Ziele im Einklang mit den unter der genannten Nummer festgelegten Fristen zu ergreifen sind, zusammen mit einem Zeitplan für die Durchführung der Maßnahmen und einer Unterscheidung zwischen bereits bestehenden und noch zu ergreifenden Maßnahmen. Sie umfasst ferner eine eindeutige Ausweisung der beteiligten Akteure und ihrer Zuständigkeiten bei der Umsetzung des integrierten kommunalen Abwasserbewirtschaftungsplans.
4.Bei der Bewertung, welche Maßnahmen gemäß Nummer 3 zu ergreifen sind, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass ihre zuständigen Behörden mindestens Folgendes berücksichtigen: a) Präventivmaßnahmen zur Vermeidung des Eindringens von unverschmutztem Niederschlagswasser in die Kanalisation, einschließlich Maßnahmen zur Förderung der natürlichen Wasserrückhaltung oder des Auffangens von Niederschlagswasser, und Maßnahmen zur Schaffung von mehr Grün- und Blauflächen in städtischen Gebieten zur Verringerung von Mischwasserüberläufen oder zur Einschränkung undurchlässiger Oberflächen in den Siedlungsgebieten; b) Maßnahmen zum besseren Management und zur Optimierung der Nutzung bestehender Infrastrukturen, einschließlich Kanalisationen, Speicherräumen und kommunaler Abwasserbehandlungsanlagen, um sicherzustellen, dass Einleitungen von unbehandeltem kommunalen Abwasser oder verschmutzten Siedlungsabflüssen in die aufnehmenden Gewässer minimiert werden; c) zusätzliche Minderungsmaßnahmen, sofern dies zur Erreichung der unter Nummer 2 genannten Ziele erforderlich ist, einschließlich der Anpassung bestehender Infrastrukturen für die Sammlung, Speicherung und Behandlung von kommunalem Abwasser, etwa gegebenenfalls durch den Anschluss neu bebauter städtischer Gebiete an Trennkanalisationen, oder der Schaffung neuer Infrastruktur, wobei grüner und blauer Infrastruktur wie bewachsener Gräben, technischer Feuchtgebiete und Speicherteiche, die zur Förderung der biologischen Vielfalt ausgelegt wurden, Priorität einzuräumen ist. Gegebenenfalls sollte im Zusammenhang mit der Ausarbeitung der in Artikel 5 genannten integrierten Pläne für die kommunale Abwasserbewirtschaftung die Wiederverwendung von Wasser in Erwägung gezogen werden.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.12.2024
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