Anhang VI – INFORMATIONEN FÜR DIE ÖFFENTLICHKEIT

DIR_2024_3019 · über die Behandlung von kommunalem Abwasser

1.Die zuständige Behörde und die für die Sammlung und Behandlung von kommunalem Abwasser zuständigen Betreiber, einschließlich Informationen über die Eigentümerstruktur der Betreiber und deren Kontaktdaten;
2.die gesamte in dem Siedlungsgebiet angefallene kommunale Abwasserfracht, ausgedrückt in Einwohnerwerten (EW), mit Einzelheiten zum Anteil dieser Abwassermenge (in %), der a) in kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen gesammelt und behandelt wurde; b) in registrierten individuellen Systemen behandelt wurde; c) nicht gesammelt oder behandelt wurde;
3.gegebenenfalls eine Begründung dafür, warum eine bestimmte kommunale Abwasserfracht nicht gesammelt oder behandelt wird;
4.Informationen über die Qualität des kommunalen Abwassers, das aus dem Siedlungsgebiet in jeden aufnehmenden Wasserkörper eingeleitet wird, einschließlich folgender Angaben: a) die durchschnittlichen jährlichen Konzentrationen und Frachten der unter Artikel 21 fallenden Schadstoffe, die von jeder kommunalen Abwasserbehandlungsanlage freigesetzt werden; b) eine Schätzung der aus individuellen Systemen eingeleiteten Frachten für die in Anhang I Tabellen 1 und 2 genannten Parameter; c) bei Siedlungsgebieten mit mehr als 10 000 EW eine Schätzung der aus Mischkanalisationen und Mischwasserüberläufe eingeleiteten Frachten für die in Anhang I Tabellen 1 und 2 genannten Parameter;
5.jährliche Gesamtinvestitionskosten und jährliche Gesamtbetriebskosten, wobei zwischen den Sammlungs- und Behandlungskosten, den jährlichen Gesamtkosten für Personal, Energie, Verbrauchsmaterial, Verwaltung und sonstige Kosten zu unterscheiden ist, sowie den durchschnittlichen jährlichen Investitions- und Betriebskosten pro Kubikmeter gesammeltem und behandeltem kommunalem Abwasser und pro Durchschnittshaushalt, in jenen Fällen, in denen die Kosten ganz oder teilweise über ein Wassergebührensystem gedeckt werden, oder andernfalls auf Siedlungsgebiet-Ebene;
6.Informationen darüber, wie die unter Nummer 5 genannten Kosten gedeckt werden, und, wenn die Kosten über ein Gebührensystem gedeckt werden, Informationen über die Struktur der Gebühren entweder pro Kubikmeter gesammeltem und behandeltem kommunalem Abwasser oder pro Kubikmeter bereitgestelltem Wasser, einschließlich fester und variabler Kosten und einer Aufschlüsselung der Kosten für Sammlung, Behandlung, Verwaltung und sonstiger Kosten;
7.Investitionspläne für Infrastruktur zur Sammlung und Behandlung von kommunalem Abwasser auf Siedlungsgebiet-Ebene unter Angabe der erwarteten Auswirkungen auf die Gebühren für kommunale Abwasserdienstleistungen und des beabsichtigten finanziellen und gesellschaftlichen Nutzens;
8.für jede kommunale Abwasserbehandlungsanlage mit 10 000 EW und mehr: a) die behandelte Gesamtfracht (in EW) und die für die Behandlung des kommunalen Abwassers erforderliche Energie (in kWh insgesamt und pro Kubikmeter); b) die jährlich aus erneuerbaren Quellen erzeugte Gesamtenergie (GWh/Jahr), einschließlich einer Aufschlüsselung nach Energiequellen;
9.die gesamten direkten Treibhausgasemissionen (in Tonnen CO2-Äquivalente), die jährlich durch den Betrieb der Infrastrukturen für die Sammlung und Behandlung von kommunalem Abwasser mit 10 000 EW und mehr in jedem Siedlungsgebiet entstehen oder vermieden werden, und, sofern verfügbar, die gesamten indirekten Treibhausgasemissionen (in Tonnen CO2-Äquivalente), die insbesondere während des Baus dieser Infrastrukturen entstanden sind;
10.eine Zusammenfassung der Art der eingegangenen Beschwerden und Statistiken dazu sowie eine Zusammenfassung der Antworten der Betreiber von kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen zu Angelegenheiten, die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen;
11.auf begründetes Ersuchen hin erhalten die Verbraucher Zugang zu bis zu zehn Jahre — maximal jedoch bis zum 1. Januar 2025 — zurückreichenden historischen Daten zu den unter den Nummern 2, 4, 8 und 9 genannten Informationen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.12.2024

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