(1)Die Mitgliedstaaten stellen bis zum 31. Dezember 2033 sicher, dass für Kanalisationsgebiete von Siedlungsgebieten mit 100 000 EW und mehr ein integrierter Plan für die kommunale Abwasserbewirtschaftung erstellt wird.
(2)Die Mitgliedstaaten erstellen spätestens sechs Monate nach der ersten Aktualisierung des Bewirtschaftungsplans für die Einzugsgebiete nach Artikel 13 Absatz 7 der Richtlinie 2000/60/EG, die nach dem 1. Januar 2025 erfolgt, spätestens aber bis zum 22. Juni 2028 eine Liste derjenigen Siedlungsgebiete mit 10 000 bis 100 000 EW, in denen — unter Berücksichtigung von historischen Daten, Modellierungen und aktuellen Klimaprojektionen, einschließlich jahreszeitlicher Schwankungen, sowie von anthropogenen Belastungen und im Rahmen des Bewirtschaftungsplans für die Einzugsgebiete durchgeführten Folgenabschätzungen — eine oder mehrere der folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) Der Mischwasserüberlauf stellt ein Risiko für die Umwelt oder die menschliche Gesundheit dar; b) der Mischwasserüberlauf macht mehr als 2 % der jährlich gesammelten kommunalen Abwasserfracht der in Anhang I in Tabelle 1 und gegebenenfalls in Tabelle 2 genannten Parameter aus, berechnet bei Trockenwetterabfluss; c) der Mischwasserüberlauf verhindert die Erfüllung einer der folgenden Bedingungen: i) der Anforderungen gemäß Artikel 5 der Richtlinie (EU) 2020/2184, ii) der Anforderungen gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie 2006/7/EG; iii) der Anforderungen gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2008/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (35), iv) der Umweltziele gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2000/60/EG, v) der Anforderungen gemäß Artikel 1 der Richtlinie 2008/56/EG, vi) der Anforderungen gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2006/118/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (36), d) in Trennkanalisationen wurden Stellen identifiziert, an denen Siedlungsabflüsse voraussichtlich so verunreinigt werden, dass ihre Einleitung in aufnehmende Gewässer als umwelt- oder gesundheitsgefährdend bewertet werden kann oder gegen eine der in Absatz c genannten Anforderungen oder Umweltziele verstößt. Die Mitgliedstaaten überprüfen die in Unterabsatz 1 genannte Liste alle sechs Jahre nach ihrer Erstellung und aktualisieren sie erforderlichenfalls.
(3)Die Mitgliedstaaten stellen bis zum 31. Dezember 2039 sicher, dass für die Kanalisationsgebiete der Siedlungsgebiete im Sinne von Absatz 2 ein integrierter Plan für die kommunale Abwasserbewirtschaftung erstellt wird.
(4)Integrierte Pläne für die kommunale Abwasserbewirtschaftung werden der Kommission auf Anfrage zur Verfügung gestellt.
(5)Die integrierten Pläne für die kommunale Abwasserbewirtschaftung müssen mindestens die in Anhang V aufgeführten Elemente enthalten und grünen und blauen Infrastrukturlösungen Vorrang einräumen, wann immer dies möglich ist.
(6)Der Kommission wird die Befugnis übertragen, Durchführungsrechtsakte zu erlassen, um Folgendes festzulegen: a) Methoden für die Ermittlung der in Anhang V Nummer 3 genannten Maßnahmen; b) Methoden zur Bestimmung alternativer Indikatoren, mit denen überprüft wird, ob das Richtziel der Verringerung der Verschmutzung gemäß Anhang V Nummer 2 Buchstabe a erreicht wird; c) das Format, in dem die integrierten Pläne für die kommunale Abwasserbewirtschaftung der Kommission auf Anfrage gemäß Absatz 4 zur Verfügung zu stellen sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden bis zum 2. Januar 2028 gemäß dem in Artikel 28 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(7)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die integrierten Pläne für die kommunale Abwasserbewirtschaftung mindestens alle sechs Jahre nach ihrer Erstellung überprüft und erforderlichenfalls aktualisiert werden. Nach einer Aktualisierung der in Absatz 2 genannten Liste sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass für Siedlungsgebiete binnen sechs Jahren nach ihrer Aufnahme in die Liste integrierte Bewirtschaftungspläne erstellt werden.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.12.2024
Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.