Art. 3 – Kanalisationen und Berechnung der Fracht eines Siedlungsgebiets

DIR_2024_3019 · über die Behandlung von kommunalem Abwasser

(1)Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass alle Siedlungsgebiete mit 2 000 EW und mehr folgende Anforderungen erfüllen: a) Sie sind mit einer Kanalisation ausgestattet, b) alle Anfallstellen von häuslichem Abwasser sind an die Kanalisation angeschlossen.
(2)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Siedlungsgebiete mit 1 000 EW und mehr, aber unter 2 000 EW die Anforderungen nach Absatz 1 bis zum 31. Dezember 2035 erfüllen. Die Mitgliedstaaten können von der in Unterabsatz 1 genannten Frist abweichen, und zwar für einen Zeitraum von höchstens a) acht Jahren, wenn am 1. Januar 2025 i) weniger als 50 % der in Unterabsatz 1 genannten Siedlungsgebiete eine Kanalisation haben oder ii) weniger als 50 % der kommunalen Abwasserfracht der in Unterabsatz 1 genannten Siedlungsgebiete in einer Kanalisation gesammelt werden, b) zehn Jahren, wenn am 1. Januar 2025 i) weniger als 25 % der in Unterabsatz 1 genannten Siedlungsgebiete eine Kanalisation haben oder ii) weniger als 25 % der kommunalen Abwasserfracht der in Unterabsatz 1 genannten Siedlungsgebiete in einer Kanalisation gesammelt werden. Bulgarien, Kroatien und Rumänien können von der in Unterabsatz 1 genannten Frist abweichen, und zwar für einen Zeitraum von höchstens a) zwölf Jahren, wenn am 1. Januar 2025 i) weniger als 50 % der in Unterabsatz 1 genannten Siedlungsgebiete eine Kanalisation haben oder ii) weniger als 50 % der kommunalen Abwasserfracht der in Unterabsatz 1 genannten Siedlungsgebiete in einer Kanalisation gesammelt werden, b) vierzehn Jahren, wenn am 1. Januar 2025 i) weniger als 25 % der in Unterabsatz 1 genannten Siedlungsgebiete über eine Kanalisation haben oder ii) weniger als 25 % der kommunalen Abwasserfracht der in Unterabsatz 1 genannten Siedlungsgebiete in einer Kanalisation gesammelt werden. Weichen Mitgliedstaaten von der in Unterabsatz 1 genannten Frist ab, so stellen sie sicher, dass ihr erstes nationales Durchführungsprogramm gemäß Artikel 23 Folgendes enthält: a) die Zahl der Siedlungsgebiete mit 1 000 EW und mehr, aber unter 2 000 EW, die am 1. Januar 2025 über keine vollständige Kanalisation verfügen, und b) einen Plan mit den Investitionen, die erforderlich sind, damit diese Siedlungsgebiete innerhalb der verlängerten Fristen alle Vorgaben erfüllen, und c) die technischen oder wirtschaftlichen Gründe, die die Verlängerung der in Unterabsatz 1 genannten Fristen rechtfertigen. Die Verlängerungen der in Unterabsatz 1genannten Frist gelten nur, wenn die Bedingungen von Unterabsatz 2 oder 3 und von Unterabsatz 4 erfüllt sind. Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten bis zum 31. Juli 2028, wenn diese Bedingungen nicht erfüllt sind.
(3)Die in EW ausgedrückte Fracht eines Siedlungsgebiets wird auf der Grundlage der höchsten wöchentlichen Durchschnittsfracht berechnet, die in dem Siedlungsgebiet während eines Jahres anfällt, wobei Ausnahmewettersituationen, etwa aufgrund von Starkniederschlägen, unberücksichtigt bleiben.
(4)Die Kanalisation muss die Anforderungen nach Anhang I Teil A erfüllen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.12.2024

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