Art. 25 – Informationsaustausch und Zusammenarbeit

DIR_2024_3099 · zur Änderung der Richtlinie 2009/16/EG über die Hafenstaatkontrolle

Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass seine Hafenbehörden oder -stellen und andere relevante Behörden oder Stellen der zuständigen Behörde folgende Arten von Informationen, über die sie verfügen, übermitteln:
a)Informationen über Schiffe, die keine Informationen gemäß den Anforderungen der vorliegenden Richtlinie, der Richtlinie 2002/59/EG und der Richtlinie (EU) 2019/883 des Europäischen Parlaments und des Rates (*3) sowie gegebenenfalls der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 mitgeteilt haben;
b)Informationen über Schiffe, die ohne Einhaltung des Artikels 7 der Richtlinie (EU) 2019/883 ausgelaufen sind;
c)Informationen über Schiffe, denen aus Sicherheitsgründen der Zugang zu einem Hafen verweigert wurde oder die aus Sicherheitsgründen eines Hafens verwiesen wurden;
d)Informationen über gemäß Artikel 23 gemeldete offensichtliche Auffälligkeiten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.12.2024

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