Art. 7 – Einzelheiten für eine ausgewogene Überprüfungspflicht in der Union

DIR_2024_3099 · zur Änderung der Richtlinie 2009/16/EG über die Hafenstaatkontrolle

(1)Es wird angenommen, dass ein Mitgliedstaat, in dem die Gesamtzahl der Anlaufbewegungen von Schiffen der Prioritätsstufe I seinen in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b genannten Anteil an den Überprüfungen übersteigt, seine jährliche Überprüfungspflicht erfüllt, wenn die Zahl der von diesem Mitgliedstaat durchgeführten Überprüfungen mindestens seinem Anteil an den Überprüfungen gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b entspricht und nicht mehr als 40 % der Gesamtzahl der seine Häfen und Ankerplätze anlaufenden Schiffe der Prioritätsstufe I nicht von diesem Mitgliedstaat überprüft werden.
(2)Es wird angenommen, dass ein Mitgliedstaat, in dem die Gesamtzahl der Anlaufbewegungen von Schiffen der Prioritätsstufen I und II 150 % des Anteils an den Überprüfungen gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b unterschreitet, seine jährliche Überprüfungspflicht dennoch erfüllt, wenn dieser Mitgliedstaat zwei Drittel der Gesamtzahl der seine Häfen und Ankerplätze anlaufenden Schiffe der Prioritätsstufen I und II überprüft.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.12.2024

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