ErwGr. 19

DIR_2024_3099 · zur Änderung der Richtlinie 2009/16/EG über die Hafenstaatkontrolle

Aufgrund des Umfangs der erweiterten Überprüfungen sollten diese von mindestens zwei im Rahmen der Hafenstaatkontrolle tätigen Besichtigern durchgeführt werden. Ist dies aus objektiven Gründen nicht möglich, z. B. aufgrund der Besonderheiten des Hafens (begrenztes Personal, Probleme bei der Zugänglichkeit), wegen zu kurzfristiger Ankündigung der Ankunft oder weil die erweiterte Überprüfung aufgrund von unerwarteten Faktoren oder Prioritätsfaktoren erforderlich wird, so sollten die Gründe ordnungsgemäß erfasst werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.12.2024

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