ErwGr. 21

DIR_2024_3099 · zur Änderung der Richtlinie 2009/16/EG über die Hafenstaatkontrolle

Die Hafenstaatkontrolle ist immer komplexer geworden, da neue Anforderungen an die Überprüfungen entweder durch Unionsrecht oder durch die Internationale Seeschifffahrtsorganisation hinzugefügt wurden, was davon zeugt, wie eng verknüpft Erwägungen in Bezug auf Gesundheit, Sicherheit, Gefahrenabwehr und Soziales sind. Daher ist es notwendig, die Weiter- und Neuqualifizierung der Hafenstaatkontrolleure sicherzustellen und ihr Schulungsprogramm kontinuierlich weiterzuentwickeln. Dies wird es den zuständigen Behörden der Hafenstaaten ermöglichen, in Bezug auf Schiffe, die ihre Häfen anlaufen, die Einhaltung der geltenden internationalen Übereinkommen über die Sicherheit und Gefahrenabwehr im Seeverkehr, den Schutz der Meeresumwelt und die Lebens- und Arbeitsbedingungen an Bord zu überprüfen. Bei der Durchführung solcher Überwachungstätigkeiten greift der Hafenstaat nicht in die Zuständigkeiten des Flaggenstaats gemäß der Richtlinie 2013/54/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (5) ein.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.12.2024

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