DIR_2024_3101 · zur Änderung der Richtlinie 2005/35/EG über die Meeresverschmutzung durch Schiffe und die Einführung von verwaltungsrechtlichen Sanktionen bei Verstößen
Die in der Richtlinie 2005/35/EG vorgesehenen Sanktionen sollten verschärft und es sollte eine einheitliche Anwendung verwaltungsrechtlicher Sanktionen in der gesamten Union sichergestellt werden. Um die abschreckende Wirkung der Sanktionen zu verstärken, die für Verschmutzungsdelikte von Schiffen verhängt werden, sollten solche verwaltungsrechtlichen Sanktionen zumindest in Form von Geldbußen gegen das Unternehmen des Schiffes verhängt werden, das zur Verantwortung gezogen wird. In diesem Zusammenhang bezeichnet der Ausdruck „Unternehmen des Schiffes“ den Schiffseigner oder jede sonstige Organisation oder Person, z. B. den Geschäftsführer oder den Bareboat-Charterer, die im Einklang mit dem Internationalen Code für Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs und zur Verhütung der Meeresverschmutzung (im Folgenden „ISM-Code“) (8), der durch die Verordnung (EG) Nr. 336/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) in Unionsrecht umgesetzt wurde, vom Schiffseigner die Verantwortung für den Betrieb des Schiffes übernommen hat. In der Richtlinie 2005/35/EG sollte der Tatsache Rechnung getragen werden, dass der eingetragene Eigner die Leitung des Schiffes an eine andere Stelle übertragen haben könnte; diese sollte dann in erster Linie dafür haftbar gemacht werden, dass sie entgegen ihren Verpflichtungen aus dem ISM-Code nicht gewährleistet, dass Umweltschäden vermieden und die Bordbetriebstätigkeiten qualifiziertem Personal übertragen werden. Unbeschadet der geltenden Rechtsvorschriften der Union sollten Entscheidungen über die anzuwendenden Sanktionen innerhalb des Geltungsbereichs der nationalen Systeme für die verwaltungs- und strafrechtliche Durchsetzung getroffen werden. In Bezug auf strafrechtliche Sanktionen sind die Pflichten der Mitgliedstaaten in der Richtlinie (EU) 2024/1203 festgelegt. Dementsprechend betrifft die vorliegende Richtlinie ausschließlich verwaltungsrechtliche Sanktionen und keine Strafverfahren, die nach dem nationalen Recht gegen natürliche oder juristische Personen geführt werden.
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