ErwGr. 28

DIR_2024_3101 · zur Änderung der Richtlinie 2005/35/EG über die Meeresverschmutzung durch Schiffe und die Einführung von verwaltungsrechtlichen Sanktionen bei Verstößen

Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission die Informationen übermitteln, die für eine ordnungsgemäße Überwachung der Umsetzung der Richtlinie 2005/35/EG erforderlich sind. Um den Verwaltungsaufwand zu begrenzen und die Kommission bei der Analyse der von den Mitgliedstaaten bereitgestellten Daten zu unterstützen, sollten diese Informationen von den Mitgliedstaaten über ein spezielles, von der Kommission entwickeltes elektronisches Berichterstattungsinstrument übermittelt werden. Soweit sich diese Informationen auf Sanktionen beziehen, die gegen natürliche Personen verhängt wurden oder natürliche Personen betreffen, sollten diese Informationen anonymisiert werden. Um sicherzustellen, dass die gemäß der Richtlinie 2005/35/EG gemeldeten Informationen der Mitgliedstaaten der Art nach vergleichbar sind und auf der Grundlage eines harmonisierten elektronischen Formats und Verfahrens für die Berichterstattung erhoben werden, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (13) ausgeübt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.12.2024

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