ErwGr. 31

DIR_2024_3101 · zur Änderung der Richtlinie 2005/35/EG über die Meeresverschmutzung durch Schiffe und die Einführung von verwaltungsrechtlichen Sanktionen bei Verstößen

In der Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates (16) sind Mindeststandards für die Meldung von Verstößen gegen das Unionsrecht, einschließlich Verstößen gegen die Richtlinie 2005/35/EG, und für den Schutz von Personen, die solche Verstöße melden, festgelegt. Die Mitgliedstaaten sollten insbesondere sicherstellen, dass in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2019/1937 fallenden Besatzungen, die tatsächliche oder potenzielle illegale Einleitungen melden, Schutz, Unterstützung und Hilfe im Einklang mit der genannten Richtlinie gewährt werden. Zusätzlich zu den bestehenden Meldekanälen, die gemäß der Richtlinie (EU) 2019/1937 auf nationaler Ebene zur Verfügung stehen, sollte die Kommission einen zentralen externen Online-Meldekanal für die Meldung tatsächlicher oder potenzieller illegaler Einleitungen zur Verfügung stellen und diese Meldungen an die betreffenden Mitgliedstaaten weiterleiten, die diese Meldungen anschließend gemäß der Richtlinie (EU) 2019/1937 bearbeiten sollten, unter anderem in Bezug auf die Eingangsbestätigung, angemessene Rückmeldungen und Folgemaßnahmen. Wenn im Zusammenhang mit dieser Richtlinie personenbezogene Daten verarbeitet werden, gelten die Unionsvorschriften über den Schutz personenbezogener Daten, insbesondere die Verordnungen (EU) 2016/679 (17) und (EU) 2018/1725 (18) des Europäischen Parlaments und des Rates. Im Einklang mit Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben c und h sowie Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1725 sollte die Kommission sicherstellen, dass die Vertraulichkeit der Identität von Hinweisgebern geschützt wird, indem sie erforderlichenfalls die Ausübung bestimmter Datenschutzrechte betroffener Personen, beispielsweise von Personen, die in der Meldung als an der potenziellen illegalen Einleitung Beteiligte aufgeführt werden, beschränkt und zwar soweit und solange dies zur Verhütung und Unterbindung von Versuchen, Meldungen zu behindern, Folgemaßnahmen, insbesondere Untersuchungen, zu verhindern, zu unterlaufen oder zu verschleppen oder die Identität der Hinweisgeber festzustellen, notwendig ist. Solche Beschränkungen sollten den Wesensgehalt der Grundrechte und Grundfreiheiten wahren und in einer demokratischen Gesellschaft notwendige und verhältnismäßige Maßnahmen darstellen, um die Wahrung wichtiger Ziele des allgemeinen öffentlichen Interesses der Union oder eines Mitgliedstaats einschließlich des Schutzes der betroffenen Person oder der Rechte und Freiheiten anderer sicherzustellen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.12.2024

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