Art. 5a – Zustellung der Verkehrsdeliktsmitteilung und der Folgedokumente

DIR_2024_3237 · zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/413 zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Austauschs von Informationen über die Straßenverkehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikte

(1)Die zuständige Behörde des Deliktsmitgliedstaats übermittelt den betroffenen Personen die Verkehrsdeliktsmitteilung und die Folgedokumente mit einfachem Brief, per Einschreiben mit Rückschein, per Einschreiben oder über gleichwertige elektronische Mittel gemäß Kapitel III Abschnitt 7 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (*14), gemäß dem Recht des Deliktsmitgliedstaats.
(2)Die an den Halter, Eigentümer oder Endnutzer des Fahrzeugs gerichtete Verkehrsdeliktsmitteilung wird spätestens elf Monate nach dem Zeitpunkt des die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikts ausgestellt, wenn die automatisierten Suchanfragen gemäß Artikel 4 Absatz 1 erfolgreich waren und die zuständige Behörde des Deliktsmitgliedstaats die Identität und die Adresse des Halters, Eigentümers oder Endnutzers des Fahrzeugs mit dem Maß an Sicherheit ermitteln konnte, das nach ihrem nationalen Recht erforderlich ist. Waren die automatisierten Suchanfragen gemäß Artikel 4 Absatz 1 nicht erfolgreich oder konnte die zuständige Behörde des Deliktsmitgliedstaats die Identität und die Adresse des Halters, Eigentümers oder Endnutzers des Fahrzeugs nicht mit dem Maß an Sicherheit ermitteln, das nach ihrem nationalen Recht erforderlich ist, so wird die Verkehrsdeliktsmitteilung spätestens fünf Monate nach Ermittlung dieser Informationen durch die zuständige Behörde des Deliktsmitgliedstaats ausgestellt.
(3)Mitgliedstaaten sind dazu aufgerufen, betroffenen Personen die Möglichkeit einzuräumen, das Gerichtsverfahren aus der Ferne per Videoverbindung zu verfolgen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.12.2024

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